Wieder Zoff um Besetzung von Rektorenstelle

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Kurze Beine – kurze Wege, 12.6.2018

Ob Borken oder Gladbeck, man ist sich einig bezüglich der Stellenbesetzungen an den jeweiligen staatlichen katholischen Grundschulen (beide übrigens benannt nach Josef, dem – so die Bibel – mehrfach übel mitgespielt wurde):

„Wichtiger als die konfessionelle Bindung muss doch die Versorgung unserer Schulen mit qualifizierten Rektorinnen oder Rektoren sein!“
(Gladbecks Bürgermeister Ulrich Roland)

„Ein Schulgesetz, in dem eine solche Engstirnigkeit verankert ist, muss dringend geändert werden.“
(Markus Schönherr, Borkener Zeitung)

Die Geschichte ist schnell erzählt und sie kommt uns bekannt vor: Die Rektorin einer katholischen Grundschule geht in Rente. Glücklicherweise gibt es eine erfahrene Kollegin, die gewillt ist, die Schulleitungsposition zu übernehmen und das kommissarisch bereits seit einiger Zeit macht. Sie ist allseitig beliebt und anerkannt und hat sich in der Position bewährt. Als die Stelle ausgeschrieben wird, bewirbt sie sich auf die Stelle. Als sie aufgrund fehlender Eignung abgelehnt wird, weil sie nicht den richtigen Taufschein hat, fallen alle aus allen Wolken und beschweren sich über den Starrsinn der Kirche.

Die Beschwerde ist also nachvollziehbar, müsste sich aber zuallererst an den Verfassungsgeber richten: Solange die Bekenntnisschule durch die Landesverfassung gesichert ist und ein Drittel aller staatlichen Grundschulen in NRW konfessionell gebunden sind, kann selbst der Heilige St. Josef nicht dafür sorgen, dass Vernunft einkehrt und die Stellen pragmatisch besetzt werden. Es liegt in den Händen des Landtags, die Verfassung zu ändern, ob mit Zustimmung der Kirchen oder ohne. In der Verfassung steht es so:

Artikel 12 Abs. 6 (3)
In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.

Das Schulgesetz präzisiert:

§26 (6) In Schulen aller Schularten soll bei der Lehrereinstellung auf die Konfession der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen werden.
An Bekenntnisschulen müssen
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter und
2. die übrigen Lehrerinnen und Lehrer dem betreffenden Bekenntnis angehören. Sie müssen bereit sein, im Sinne von Absatz 3 Satz 1 an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen. Zur Sicherung des Unterrichts sind Ausnahmen von Satz 2 Nummer 2 zulässig.

Politisch ist eine solche Initiative des Landes äußerst unwahrscheinlich. Erst 2015 hat der Landtag das Schulgesetz geändert. Bis dahin mussten alle Lehrkräfte an Bekenntnisschulen ausnahmslos dem Bekenntnis angehören. Mehr hat sich die damalige rot-grüne Mehrheit nicht getraut. Es bestand die Sorge, dass der Gesetzentwurf andernfalls vor Gericht nicht Bestand haben würde.

Es gibt aber noch einen anderen Weg, um endlich zu zeitgemäßen Regelungen zu kommen:  Die betroffene Lehrerin könnte klagen. Es wäre ein langer Weg durch alle Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Der Jurist Sebastian Hartmann kam in einer Rechtseinschätzung bereits 2015 ganz ohne Rückgriff auf europäische Normen zu dem klaren Schluss, dass das Schulgesetz in NRW gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und damit gegen das Grundgesetz verstößt:

„Durch die geforderte Bekenntniszugehörigkeit von Lehrkräften und Schulleitung verstößt § 26 Abs. 6 SchulG NRW sowohl in seiner bisherigen als auch in seiner neuen Fassung gegen höherrangiges Bundesrecht in Form von § 1 AGG. Der Staat als solcher kann, obwohl er Bekenntnisschulen betreiben darf, sich nicht auf die Ausnahmeregelungen des AGG berufen, die in der derzeitigen Ausgestaltung zweifelsfrei nur für Religionsgemeinschaften gelten. Um diesen Missstand aufzulösen, müsste das Schulgesetz dahingehend geändert werden, dass es AGG-konform keine Einstellungsvoraussetzungen an das Bekenntnis knüpft.“

Die Chancen stehen gut, dass ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts das Land NRW dazu zwingen würde, endlich zeitgemäße Reformen auf den Weg zu bringen, damit es an staatlichen Grundschulen keine Diskriminierung mehr aufgrund des Taufscheins von Lehrkräften oder Schülern gibt.

Nachtrag:

In einem Interview mit dem Bonner General-Anzeiger (16.4.2018) wurde NRW-Bildungsministerin zu einem anderen Aspekt der Diskriminierung durch Bekenntnisschulen befragt:

Finden Sie es noch zeitgemäß, dass katholische und evangelische Schulen andersgläubige Kinder ablehnen dürfen?

Gebauer: Ich verfolge diese Debatte schon länger. In Bonn ist das ein Problem. Aus den anderen Landstrichen ist mir das in den vergangen Jahren nicht so stark widergespiegelt worden.

Bei einer Podiusmdiskussion in Bonn in 2012 sagte Gebauer noch einen Satz, der hoffen lässt, dass sie die Probleme nicht ignoriert:

„Wir müssen Probleme erkennen, diese Probleme gibt es und dieser Abend zeigt, dass Probleme angegangen werden.“

Liebe Frau Gebauer, bitte schreiten Sie zur Tat und tun Sie, was in Ihrer Macht steht, um die notwendigen Veränderungen auf den Weg zu bringen.

Quellen:

„Ein Schulgesetz, in dem eine solche Engstirnigkeit verankert ist, muss dringend geändert werden.“

Kurzmitteilung

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Fällt Ihnen auf dieser Übersicht von Grundschulen auf der Webseite der Stadt Borken etwas auf?

Von der Webseite der Stadt Borken

Uns auch nicht. Tatsächlich muss man einiges an Recherche betreiben, um festzustellen, dass 6 der 7 Grundschulen in Borken katholische Grundschulen sind. Selbst aus den Webseiten der Grundschulen geht oft nicht hervor, dass sie bekenntnisgebunden sind. Tatsache ist: Nur eine einzige Grundschule steht als Montessorischule Lehrern und Schülern unabhängig vom Taufschein offen. An allen anderen Schulen gilt bei der Aufnahme von Kindern ebenso wie bei der Einstellung von Lehrkräften: Katholiken zuerst. In der Praxis betreiben die meisten der Schulen im Alltag eine weltoffene Ökumene und arbeiten mit der örtlichen evangelischen und katholischen Kirchengemeinde zusammen.  Eine Schulleiterin betont ausdrücklich, wichtiger als das „Etikett“ Bekenntnisschule sei, dass Werte wie Toleranz und Achtsamkeit im Schulalltag gelebt würden.

Von einer Benachteiligung nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler ist uns nichts bekannt. Evangelische oder ungetaufte Lehrkräfte haben in Borken allerdings ganz offensichtlich schlechte Karten, obwohl an mehreren der Bekenntnisschulen der Rektoren- oder Konrektorenposten vakant ist. Weiterlesen

Macht Europa Schluss mit der Diskriminierung von Lehrkräften aufgrund ihrer Weltanschauung?

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Gerade erst hat das höchste deutsche Gericht eine Verfassungsbeschwerde gegen verpflichtenden Religionsunterricht an Bekenntnisschulen in staatlicher Trägerschaft abgewiesen. Damit gibt das Verfassungsgericht grünes Licht, dass weiterhin Grundschulkinder aufgrund ihres Bekenntnisses längere Schulwege in Kauf nehmen müssen. Genauso betroffen sind Lehrkräfte. Diese Schulen stehen in ihrer Ausformung in NRW zunächst nur Lehrkräften des jeweiligen Bekenntnisses offen. So steht es im Schulgesetz (§26, 6): Weiterlesen

Umwandlung der KGS Broichweiden gescheitert

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An der Katholischen Grundschule Schulstraße in Broichweiden (ein Stadtteil von Würselen) scheiterten Eltern mit dem Versuch, die Schule in eine Gemeinschaftsgrundschule umzuwandeln. Mehr als die Hälfte der Stimmen aller Eltern wäre nötig gewesen, tatsächlich sprachen sich nur 40% für die Umwandlung aus (immerhin 72% aller abgegebenen Stimmung waren also pro Gemeinschaftsschule). Das Anliegen der Befürworter einer Gemeinschaftsschule war nicht eine Abkehr von christlichen Werten und Gebräuchen. Vielmehr wollten sie sicherstellen, dass auch nach der Pensionierung der derzeitigen Schulleiterin in 2018 die Stelle der Schulleitung möglichst nahtlos besetzt werden kann. Weiterlesen

Zeit für Umwandlung

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In Hünsborn haben die Eltern nun die Wahl: Soll ihre Schule katholische Bekenntnisschule bleiben, oder wird die Schule in eine Gemeinschaftsgrundschule umgewandelt und steht künftig Kindern und Lehrkräften unabhängig vom Bekenntnis offen?

Bemerkenswert daran: Nicht die Eltern haben das Verfahren eingeleitet, sondern der Rat der Stadt auf Antrag der örtlichen CDU. Hintergrund ist, dass die Schule endlich wieder eine Leitung bekommen soll. Seit 3 Jahren muss die Schule ohne Rektor oder Rektorin auskommen, weil es keine Bewerbungen katholischer Lehrer/innen gab. Die Bewerbung eines evangelischen Pädagogen musste aus formalen Gründen abgelehnt werden, weil das Schulgesetz vorschreibt, dass der Schulleiter zwingend dem Schulbekenntnis angehören muss.

Wir wünschen der Schulgemeinschaft viel Erfolg bei der Umwandlung: Die Umwandlungshürde ist auch nach der Neuregelung 2015 hoch: Mehr als die Hälfte der Stimmen aller Eltern müssen für eine Umwandlung abgegeben werden, sonst bleibt die Schule eine Bekenntnisschule. Wer zuhause bleibt, stimmt damit praktisch für den Erhalt der Bekenntnisbindung.

Weitere Informationen: 

„Wie soll ich denn so etwas rechtfertigen? Das ist ein Unding!“

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(ursprünglich veröffentlicht 11.6., aktualisiert am 17.6.2016)

Kaum glauben will es die Leiterin einer katholischen Grundschule in Coesfeld, dass sie eine hervorragend qualifizierte evangelische Kollegin an ihrer Schule nicht einstellen darf, solange es Bewerbungen katholischer Lehrkräfte gibt.

Erfreulich, dass die Schulleiterin es nicht bei stillem Unglauben angesichts der klaren Gesetzeslage belässt, sondern sich auf ihren Glauben beruft, wenn sie sich für eine Umwandlung der Schule einsetzt: „Bei der Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule geht es vor allem darum, den christlichen Wert der Gleichbehandlung aller Schüler und Lehrer auch gesetzlich umsetzen zu dürfen“.

Auch der (katholische) Elternpflegschaftsvorsitzende setzt sich für eine Umwandlung ein. Er betont, dass sich dadurch an der Schule nichts ändern soll: Kinder bekämen weiterhin Religionsunterricht, die Erziehung habe nach christlichen Werten weiterhin Bestand, und auch der Name Kardinal-von-Galen-Schule bleibe erhalten.

Quelle:
Allgemeine Zeitung (azonline.de), 31.5.2016, Grundschule stellt die Glaubensfrage

Update 17.6.2016:
Nun melden sich in der Allgemeinen Zeitung auch Gegner einer Umwandlung zu Wort (Allgemeine Zeitung (azonline.de), 14.6.2016, Kritik an Schulumwandlung):
Eine Gruppe aus Eltern und Vertretern der Kirche in Lette beklagt sich, der Schulfriede werde duch das Umwandlungsbegehren gestört. Sie fordern eine offenere Diskussion, trauen sich aber nicht, ihren Namen zu nennen. Das ist schade, selbstverständlich sollte es eine offene Diskussion geben, in der sich niemand verstecken muss. Obwohl – dieser Seitenhieb sei gestattet – die Argumente dann schon mehr Gehalt haben sollten, insbesondere angesichts dessen, dass in Coesfeld sechs der sieben Grundschulen Bekenntnisschulen sind.

Als ein Argument dafür, dass keine „Keine Notwendigkeit“ zur Umwandlung bestehe, wird von der anonymen Gruppe angeführt:

Ein Miteinander ist an der Schule längst Alltag. Es gab schon immer auch andersgläubige Schüler. Kinder verschiedener Länder und Glaubens lernen gemeinsam.

Das ist schön und wünschenswert. Es widerspricht aber, das hat ders OVG-Beschluss klargestellt, der Landesverfassung. Katholische Schulen sind grundsätzlich Schulen für katholische Schüler und Lehrer. In Art. 12 Absatz 6 der Landesverfassung heißt es unmissverständlich:

In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.

Die leidige Sache mit unbesetzten Rektorenstellen

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Schon seit langem ein Problem in NRW: Es wird immer schwerer, Rektoren- und Konrektorenstellen an den Grundschulen des Landes zu besetzen. Schnappschuss April 2016 in Düsseldorf: 14 von 86 Grundschulen hatten damals gerade keine Leitung, und etwa 20 Konrektorenstellen waren unbesetzt. Besonders ärgerlich ist es aber, wenn an staatlichen Schulen die Religion oder Konfession einer Lehrkraft verhindert, dass die Leitungsposition besetzt wird.

Die Expertin [Ursula Platen, Schulaufsicht] kennt viele Gründe, warum manche Vakanz Jahre dauert. Kopfzerbrechen bereitet ihr etwa die Rektorenstelle an der katholischen Grundschule (KGS) Mettmanner Straße in Flingern-Süd. Hier habe es eine sehr engagierte kommissarische Schulleiterin gegeben, die den Führungsjob gerne übernommen hätte. „Sie war aber evangelisch und an einer KGS muss zumindest der Leiter oder die Leiterin katholisch sein.“

Quelle:

Schulgesetz von NRW verstößt gegen AGG

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„Eine Benachteiligung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung liegt vor.“

So hatte es Rechtsanwalt Frank Jansen als Sachverständiger im Februar 2015 im Landtag NRW festgestellt und damit die Position unserer Initiative bestätigt. Weiter argumentierte er, eine unterschiedliche Behandlung von Schülern aufgrund ihres Glaubens sei nach dem Antidiskriminierungsgesetz vertretbar, nicht aber die Benachteiligung von Lehrkräften.

Nun wurde genau diese Frage eingehend in einem Fachartikel untersucht. Der Jurist Sebastian Hartmann kommt darin zu  dem eindeutigen Schluss:

„Durch die geforderte Bekenntniszugehörigkeit von Lehrkräften und Schulleitung verstößt § 26 Abs. 6 SchulG NRW sowohl in seiner bisherigen als auch in seiner neuen Fassung gegen höherrangiges Bundesrecht in Form von § 1 AGG. Der Staat als solcher kann, obwohl er Bekenntnisschulen betreiben darf, sich nicht auf die Ausnahmeregelungen des AGG berufen, die in der derzeitigen Ausgestaltung zweifelsfrei nur für Religionsgemeinschaften gelten. Um diesen Missstand aufzulösen, müsste das Schulgesetz dahingehend geändert werden, dass es AGG-konform keine Einstellungsvoraussetzungen an das Bekenntnis knüpft.“

Vielen Lehrerinnen und Lehrern nützt diese Feststellung nichts mehr: Bis vor kurzem wurde ihnen von Lehrerverbänden abgeraten, den Klageweg zu gehen.

Wir sind gespannt, wie die politischen Entscheidungsträger mit der juristischen Einschätzung Hartmanns umgehen. Als Rechtsanwalt Jansen in der Sachverständigenanhörung auf das Problem hinwies, führte dies nicht zu einer entsprechenden Änderung der Gesetzesvorlage.

Tatsächlich gehen unsere Forderungen ohnehin weiter, da wir überzeugt sind, dass auch die unterschiedliche Behandlung von Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen unverzüglich beendet werden muss. In der gleichen juristischen Fachzeitschrift forderte ganz in diesem Sinne der Jurist und Erste Beigeordnete der Stadt Warendorf, Dr. Martin Thormann bereits 2011:

„Die öffentliche Bekenntnisschule ist heute ein Anachronismus, liegt ihr doch die Idee zugrunde, dass für die schulische Bildung der Kinder die jeweilige Konfession prägend sein soll.“

Anmerkung: 
AGG = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz, s. wikipedia-Artikel

Quellen:

  • Sebastian Hartmann: Die staatliche Bekenntnisschule im Lichte des AGG, in: DÖV 2015, S. 875
  • Dr. Martin Thormann: Kreuz, Kopftuch und Bekenntnisschule, in: DÖV 2011, S. 945

Wer darf an öffentlichen Bekenntnisschulen in NRW lernen und lehren?

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Alle Jahre wieder stehen die Schulleiterinnen und Schulleiter von knapp 1.000 öffentlichen Bekenntnisschulen vor der Frage, welche Kinder sie an ihrer Schule aufnehmen dürfen oder müssen. Sie sind diejenigen, die letztlich über diese Frage entscheiden. Man sollte meinen, dass es Gesetze und Verordnungen gibt, die solche Fragen klar beantworten. Doch offenbar verlieren sich die Schulleiter öfter einmal im Dschungel der Gesetze und Verordnungen. Kein Wunder, gibt es doch fast jedes Jahr Änderungen am Schulgesetz und an den einschlägigen Verordnungen.

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Gebetszwang an deutschen Schulen?

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Ehrfurcht vor Gott ist vornehmstes Ziel der Erziehung. So heißt es in §2 des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen. In § 26 wird ferner konkret für die Grundschulen festgelegt:

(2) In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.

(3) In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.

In beiden Schularten ist das Beten im Unterricht auch außerhalb des Religionsunterrichts grundsätzlich zulässig. Das gilt unabhängig davon, wie viele Kinder in der Klasse oder Schule christlich getauft sind oder – im Fall der Bekenntnisschule – dem Schulbekenntnis angehören. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme am Gebet freiwillig ist: Niemand darf zum Beten gezwungen werden. Auch Lehrer nicht, auch nicht an Bekenntnisschulen. Weiterlesen