Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, nicht über Bekenntnisgrundschulen zu entscheiden

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Im September 2017 hat sich das Bundesverfassungsgericht mit öffentlichen Bekenntnisschulen in Nordrhein-Westfalen befasst. Genauer: Es hat entschieden, sich nicht damit zu befassen. Die 1. Kammer des 1. Senats (Kirchhof, Schluckebier, Ott) lehnte die Verfassungsbeschwerde eines Kindes (vertreten durch Prof. Dr. Hinnerk Wißmann, Professor für Religionsverfassungsrecht, Münster) als unzulässig ab. Der Junge war 2013 als einziges Kind aus seinem Kindergarten in Paderborn nicht in der wohnortnahen städtischen Grundschule aufgenommen worden, weil die Eltern nicht eine Erklärung unterzeichnen wollten, wonach sie ausdrücklich wünschten, dass das Kind am Religionsunterricht und den Gottesdiensten teilnimmt. Sie beriefen sich darauf, dass das Grundgesetz in Artikel 7 eindeutig und ohne Einschränkung der Schulart festschreibt, dass Eltern über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht bestimmen können. Zudem besuchte seine große Schwester zu dem Zeitpunkt bereits die Schule – ohne dass sie den Religionsunterricht besuchen musste.

Für die Initiative „Kurze Beine – kurze Wege“ ist die Nicht-Entscheidung zweifellos enttäuschend. Wir sind davon ausgegangen, dass in einem grundsätzlich säkularen Staat alle öffentlichen Grundschulen an das Grundgesetz gebunden sind. Wir sind überrascht und erstaunt, dass es nicht als Einschränkung der Grundrechte gewertet wird, wenn ein Kind aufgrund seines Bekenntnisses einen Schulweg von 3,3 km statt 150 m in Kauf nehmen muss und mit der Einschulung von all seinen Kindergartenfreunden getrennt wird. Es gibt in Paderborn 20 Grundschulen, davon sind 12 katholisch gebunden. Ungetauften und evangelischen Kindern sowie Kindern anderer Bekenntnisse stehen damit nur wenige Grundschulen der Stadt uneingeschränkt offen. Das ist nicht zeitgemäß.

Verfassungsbeschwerde

Der Text der Verfassungsbeschwerde von Prof. Dr. Hinnerk Wißmann wurde 2018 veröffentlicht.

  • Wißmann H. . „Teilnahme am Religionsunterricht – Zugangsvoraussetzung in staatlichen Schulen? Zugleich ein Beitrag zur Praxis des Annahmeverfahrens nach § 93 a BVerfGG.“ Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKr) 63: 209-224.

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