Welcher Schulweg ist für Grundschüler angemessen?

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat Ende Juli 2011 dargelegt, dass es für Schulanfänger einen Schulweg von etwa 1 km für angemessen erachtet:

„Einer Reihe von Antragstellern war die Aufnahme in die jeweilige Wunschschule aus Kapazitätsgründen versagt worden, wobei ihnen Kinder mit teilweise deutlich weiteren Schulwegen vorgezogen worden waren. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts beanstandete diese Praxis, weil der Zuschnitt des beschlossenen gemeinsamen Einschulungsbereichs den Grundsatz altersangemessener Schulwege nicht beachte. Richtschnur für einen altersangemessenen Schulweg, den Schulanfänger bewältigen könnten, sei eine Länge von etwa 1 km, wobei zusätzlich die lokalen Gegebenheiten, insbesondere die Gefahrenträchtigkeit des Schulweges durch den Straßenverkehr, zu berücksichtigen seien.“
(Pressemitteilung vom 3.8.2011 mit Link zum Urteil)

In Nordrhein-Westfalen traut man Grundschülern und der Belastbarkeit ihrer Familien offenbar wesentlich mehr zu, womöglich bedingt durch die Schulartenvielfalt im Grundschulbereich:

Die Unzumutbarkeit des Schulweges liegt vor, wenn die Entfernung zur Schule für einzelne Schülerinnen und Schüler der Primarstufe mehr als 2 km beträgt und die Distanz durch öffentliche Verkehrsmittel nicht angemessen überbrückt werden kann. Gemäß § 13 Abs. 2 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, wenn die Distanz der einfachen Fußstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle sowie der zur Schule nächstgelegenen Haltestelle und der Schule mehr als 1 km beträgt.

Unzumutbarkeit liegt gemäß § 13 Abs. 3 SchfkVO außerdem vor, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindung für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als eine Stunde in Anspruch nimmt oder der Schüler überwiegend vor 6 Uhr die Wohnung verlassen muss. Neben diesen Voraussetzungen besteht immer die Möglichkeit der Einzelfallabwägungen, die jedoch einer besonderen Begründung bedarf. (Quelle: Leitfaden Schulorganisation der Bez.Reg. Düsseldorf).
zitiert nach einer Sitzungsvorlage des Schulverwaltungsamtes Paderborn für die Schulausschusssitzung am 24.1.2013

In Paderborn begründet man so, warum i-Dötzchen an einer Bekenntnisschule nicht angenommen werden müssen, wenn Sie nicht am dortigen Religionsunterricht und verpflichtenden Gottesdienstbesuchen teilnehmen wollen. Schließlich können Sie ja bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch durch die halbe Stadt fahren, um zu einer Gemeinschaftsgrundschule zu gelangen. Ein Vater schrieb uns, es gebe im Norden Paderborns in einem 4-km-Umkreis sechs Bekenntnisschulen, aber keine einzige Gemeinschaftsgrundschule.

Mit dieser Regelung ließe sich übrigens auch leicht begründen, warum es eigentlich an keiner Bekenntnisgrundschule in städtischem Umfeld bekenntnisfremden Religionsunterricht geben müsste, sofern es auf dem Gebiet der Kommune auch Gemeinschaftsgrundschulen gibt. Tatsächlich gibt es bspw. in Bonn mehrere katholische Grundschulen, denen die Stadt einen flächenversorgenden Charakter attestiert, weshalb dort ev. Religionsunterricht und im Fall der KGS Domhofschule mit mehr als 50% muslimischen Kindern auch Islamkunde erteilt wird.

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