Nachbetrachtungen zur Expertenanhörung zum Bekenntnisschulgesetz

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Der von rot-grün im Landtag eingebrachte Gesetzentwurf zu öffentlichen Bekenntnisschulen erhielt bei der Expertenanhörung am 4. Februar 2015 breite Unterstützung. Das Gesetz wird daher aller Voraussicht nach mit geringfügigen Korrekturen im Frühjahr 2015 in Kraft treten. Folgende Änderungen im Vergleich zur jetzigen Gesetzeslage sind zu erwarten:

  • Es wird leichter für Eltern, eine Bekenntnisschule in eine Gemeinschaftsschule umzuwandeln. Umgekehrt gilt das zwar genauso, aber dafür gibt es eigentlich so gut wie keinen Anlass. In Zukunft soll für eine Umwandlung die Hälfte der Stimmen aller Eltern einer Schule genügen, bisher sind es 67%. Außerdem können dann auch Kommunen als Schulträger eine solche Elternbefragung einleiten, wenn sie das für sinnvoll halten.
  • Es muss nur noch die Leiterin bzw. der Leiter einer Bekenntnisschule zwingend dem Bekenntnis angehören. Alle anderen Lehrkräfte – einschließlich der stellvertretenden Schulleitung) müssen zwar im Sinne des Bekenntnisses unterrichten (was auch immer das heißt), können aber trotzdem eingestellt werden. Damit fällt ein wesentlicher Grund weg, aufgrund dessen bisher Schulen umgewandelt wurden.

Voraussichtlich wird in Zukunft darüber hinaus an staatlichen Bekenntnisschulen anders als bisher Religionsunterricht in anderen Bekenntnissen und Religionen erteilt werden. Dafür setzten sich in der Expertenanhörung am 4. Februar Vertreter der katholischen Kirche ein mit dem Argument, dass dies auch an Schulen in kirchlicher Trägerschaft üblich sei. Da es hierzu weder von staatsrechtlicher noch von politischer Seite Widerrede gab, erwarten wir, dass der Gesetzentwurf an dieser Stelle noch erweitert wird.

Sowohl der Städtetag als auch der Städte- und Gemeindebund NRW setzten sich außerdem dafür ein, dass auch die Schulleitungsposition von der Bekenntnisverpflichtung ausgenommen werden soll. Die Voten der anwesenden Verfassungsrechtler gaben für diesen Vorschlag allerdings kein eindeutig grünes Licht. Es ist also unwahrscheinlich, dass dieser Vorstoß Eingang ins Gesetz findet.

Bemerkenswert waren die Erläuterungen des Rechtsanwalts Frank Jansen: Demnach ist eine Benachteiligung von Lehrkräften aufgrund ihres Bekenntnisses auch an staatlichen Bekenntnisschulen widerrechtlich.

Abkehr vom Prinzip der Bekenntnishomogenität

Die Neuregelung bedeutet einen Abschied vom Prinzip bekenntnishomogener Schulen. In einem Schreiben von März 2010 hatte uns ein Referent des Schulministeriums erklärt, dass sich aus der Landesverfassung “als prägender Gesichtspunkt in formeller Hinsicht [ergibt], dass eine Bekenntnisschule nach der Zusammensetzung des Lehrkörpers und der Schülerschaft grundsätzlich bekenntnishomogen ist.” Das gilt fortan offensichtlich nicht mehr. Staatliche Bekenntnisschulen werden zu „Bekenntnisschulen light“, an vielen von ihnen bleibt nicht viel mehr als die Bezeichnung an der Tür. Es ist unter diesen Umständen auch nicht mehr begründbar, von Eltern zu verlangen, eine Erklärung zu unterschreiben oder abzugeben, dass sie eine Erziehung und Unterrichtung im Schulbekenntnis wünschen und daher auf Religionsunterricht im eigenen Bekenntnis verzichten oder sich gar zum Gottesdienst verpflichten. Diese Art von Einverständniserklärungen erklärten ausdrücklich auch Kirchenvertreter für unzulässig.

Unklar bleibt, ob an staatlichen Bekenntnisschulen zukünftig auch eine Abmeldung vom Religionsunterricht vorgesehen ist. Der Staatsrechtler Prof. Dr. Hinnerk Wißmann erklärte im Juni 2014 im Landtag, dass „die Bekenntnisschule als staatliche Veranstaltung unmittelbar an alle Grundrechte gebunden“ ist. Umso mehr müsste insbesondere nach der Neuregelung und der damit verbundenen Schwächung der konfessionellen Einheitlichkeit das Recht auf Abmeldung vom Religionsunterricht auch an diesen Schulen uneingeschränkt gelten.

Die Initiative „Kurze Beine – kurze Wege“ bedauert es, dass nicht endlich durch eine Verfassungsänderung die Gemeinschaftsschule zur Regelschule für alle Grundschulkinder in NRW gemacht wurde. Die Neuregelung verhindert nicht, dass auch in Zukunft in zahlreichen Kommunen keine Alternative zu bekenntnisgebundenen Grundschulen besteht. In Kommunen, wo es ein Nebeneinander beider Schularten gibt, bleibt die Gefahr, dass Grundschulen weniger zur Integration beitragen, als es wünschenswert wäre. Für manche Lehrerinnen und Lehrer wird es zudem irritierend sein, dass sie an öffentlichen Schulen weiterhin nur im Ausnahmefall und zur Sicherung des Unterrichts angestellt werden, weil sie dem Bekenntnis nicht angehören. Viele Unklarheiten bleiben bestehen.

Verfassungsrechtler Bodo Pieroth sieht das offenbar ganz ähnlich wie die Initiative: In seiner Stellungnahme vor dem Ausschuss erklärte er, dass angesichts dessen, dass Bayern bereits 1968 die Bekenntnisschulen abgeschafft habe, der Gesetzentwurf noch „sehr moderat“ ausgefallen sei.

Protokoll der Landtagsanhörung

Weitere Veröffentlichungen und Stellungnahmen zur Expertenanhörung

Außerdem verweisen wir auf die vorab abgegebene Stellungnahme von „Kurze Beine – kurze Wege“ zum Gesetzentwurf

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