Rechtsprechung zu Bekenntnisschulen in NRW

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(zuletzt aktualisiert: 26.09.2018)

In den vergangenen Jahren mussten sich Gerichte in vielen Verfahren mit öffentlichen Bekenntnisschulen in NRW auseinandersetzen. Zuallererst zu nennen ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Schulreform von 1968. In den vergangenen Jahren gab es zudem zahlreiche Verwaltungsgerichtsverfahren, etwa wenn Kommunen versuchten, ihre Schullandschaft an veränderte Bedingungen anzupassen, oder wenn Eltern gegen die Ablehnung an der Wunschschule klagten. Wir geben an dieser Stelle einen Überblick über uns bekannte Verfahren.

 Verwaltungsgerichtsverfahren

  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster: Beschl. v. 03.08.2021, Az. 19 B 1095/21
    Das OVG bestätigte den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen,  AZ 4 L 741/211. Ein Kind hatte auf Aufnahme in eine katholische Grundschule geklagt, nachdem es dort aus Kapazitätsgründen abgelehnt worden war. Das Gericht erklärt: „Der landesverfassungsrechtliche Vorrang formell bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen ist mit dem Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.“
  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster: Beschl. v. 21.03.2016, Az. 19 B 996/15
    Das OVG bestätigte den vorangegangenen Beschluss des VG Aachen, dass Bekenntniskinder an Bekenntnisschulen grundsätzlich bei der Aufnahme vorrangig zu behandeln sind. Ein Anspruch für bekenntnisfremde Kinder auf Aufnahme bestehe nur dann, „wenn nach Aufnahme der bekenntnisangehörigen Kinder noch Kapazität für die Aufnahme weiterer Schüler vorhanden ist.“ Damit sind bislang geltende Verwaltungsvorschriften zur Ausbildungsordnung Grundschule für ungültig erklärt worden. Ein Einverständniserklärung mit Erziehung und Unterrichtung im Bekenntnis genügt nicht mehr für eine Gleichstellung mit formal bekenntnisangehörigen (getauften) Kindern.
  • Verwaltungsgericht Aachen, 11.8.2015, AZ 9 L 661/15
    Eilbeschluss (Erlass einer einstweiligen Anordnung): Eine katholische Grundschule muss einen katholischen Schulanfänger vorrangig vor bekenntnisfremden Schülern aufnehmen. Bekenntnisfremden Schülern stehe dagegen grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn eine Gemeinschaftsgrundschule in zumutbarer Entfernung liege.
    „Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW schränkt das Aufnahmeermessen des Schulleiters einer Bekenntnisschule aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dahin ein, dass formell bekenntnisangehörige Kinder vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern aufzunehmen sind.“
  • Verwaltungsgericht Köln, 4.8.2014, Az. 10 L 1104/14
    Eltern klagten gegen die Ablehnung ihres Kindes durch eine evangelische Grundschule mit jahrgangsübergreifendem Unterricht. Die Aufnahmekapazität der Schule war bereits überschritten. Obwohl das Kind nach dem Ablehnungsbescheid – aber vor Schuljahresbeginn – noch getauft wurde, wurde die Ablehnung des Kindes durch das Gericht bestätigt.

     

    „Eine im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz und das Gesetz über die religiöse Kindererziehung zu beachtende Wahl der Erziehungsberechtigten kann zu einer ausnahmsweise zu gewährenden Aufnahme führen, wenn dadurch die notwendige „formelle Homogenität“ der Schülerschaft nicht gefährdet wird. Bei einer nennenswerten Zahl bekenntnisfremder Kinder würde ansonsten der Bekenntnischarakter der Schule in Gefahr geraten. In diesem zulässigen Rahmen dürfen bekenntnisfremde Kinder, deren Eltern den Wunsch nach einer schulischen Erziehung im Sinne des fremden Bekenntnisses äußern, nicht zurückgewiesen werden, wenn die Aufnahmekapazität Raum für die Aufnahme lässt.  Sollten allerdings für die Aufnahme aller Kinder nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, können bekenntnisfremde Kinder keinen Vorrang vor den Kindern erhalten, für deren Bekenntnis die Schule errichtet worden ist. Dies folgt aus dem grundsätzlichen Ausnahmecharakter der Aufnahme bekenntnisfremder Kinder.“

In dem Urteil wird nicht erklärt, was unter „formeller Homogenität“ zu verstehen ist. Siehe dazu weiter unten die Ausführungen des VG Minden.

Paderborn: Klage von Eltern gegen die Ablehnung ihres muslimischen Kindes an einer katholischen Bekenntnisgrundschule in Paderborn

2013-2017, in letzter Instanz vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen

Dem Ersuchen der Eltern nach Aufnahme eines muslimischen Kindes an einer katholischen Bekenntnisschule ohne Verpflichtung zum Besuch des Religionsunterrichts wurde in dieser Serie von Beschlüssen und Urteilen nicht stattgegeben. In letzter Instanz entschied das Bundesverfassungsgericht, eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

  • Beschluss Bundesverfassungsgericht, 8.9.2017
  • Beschluss Bundesverwaltungsgericht, 22.3.2017
  • Beschluss Oberverwaltungsgericht NRW 19 A 805, 14, 9.9.2016
  • Urteil Verwaltungsgericht Minden, 28.2.2014
  • Beschluss Oberverwaltungsgericht NRW, 4.9.2013
  • Beschluss Verwaltungsgericht Minden, 30.8.2013

In der Sache hat das Gericht nicht entschieden, dass die Praxis in NRW mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Kammer ist der Sachentscheidung aus dem Weg gegangen, indem sie sich darauf verlegt hat, fehlende Ausführungen zur zulässigen Ausgestaltung der Bekenntnisschule zu rügen. Das ist insofern merkwürdig, da der Beschwerdeführer nicht infrage gestellt hat, dass es staatliche Bekenntnisschulen geben darf, sondern nur, dass die verpflichtende Teilnahme am Religionsunterricht dort nicht verlangt werden kann.
Die Verfassungsbeschwerde wurde 2018 veröffentlicht in:
Wißmann H. . „Teilnahme am Religionsunterricht – Zugangsvoraussetzung in staatlichen Schulen? Zugleich ein Beitrag zur Praxis des Annahmeverfahrens nach § 93 a BVerfGG.“ Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht (ZevKr) 63: 209-224.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in dem Beschluss klar, dass eine Revision gegen das vorangegangene Urteil des OVG NRW nicht erfolgversprechend ist. Es erläutert, dass es einen Verstoß gegen das Grundgesetz nicht erkennen kann. Der Verweis auf den Besuch einer Gemeinschaftsschule stelle keine Benachteiligung im Verhältnis zu Schülern dar, denen der Besuch einer Bekenntnisschule offen stehe:

„Nach alledem verstößt die Ablehnung, den Kläger in die katholische Bekenntnisgrundschule aufzunehmen auch nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauung nach Art. 3 Abs. 3 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 und Abs. 5 GG, dass das Grundgesetz von der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen ausgeht (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 – 1 BvR 63/68 – BVerfGE 41, 29 <46> und – 1 BvR 548/68 – BVerfGE 41, 88 <111>). Daraus folgt zwangsläufig, dass der Zugang zu diesen Schulen jedenfalls dann von dem vorbehaltlosen Einverständnis mit der Unterrichtung und Erziehung im Sinne des Bekenntnisses abhängig gemacht werden kann, wenn als Alternative für die Erfüllung der Schulpflicht Gemeinschaftsschulen als bekenntnismäßig oder weltanschaulich ungebundene öffentliche Schulen zur Verfügung stehen. Der Verweis auf den Besuch einer solchen Gemeinschaftsschule stellt keine Benachteiligung im Verhältnis zu Schülern dar, denen der Besuch einer Bekenntnisschule offen steht.“

Der Schulleiter durfte den Aufnahmeantrag des Klägers in diese katholische Bekenntnisgrundschule ablehnen, weil seine Eltern ihr Einverständnis mit seiner Teilnahme am katholischen Religionsunterricht verweigert haben (1.). Die C.schule hat ihre Eigenschaft als Bekenntnisgrundschule auch nicht verloren (2). Die Verweigerung der Aufnahme des Klägers in die C.schule steht ferner mit Verfassungsrecht in Einklang (3.).

(…) Der Religionsunterricht ist an einer Bekenntnisschule nicht nur ordentliches Lehrfach, sondern gehört zum elementaren Kern der Schule und macht einen wesentlichen Teil ihrer Identität aus.

Das OVG NRW erklärt, dass es keine Rolle spielt, wie viele Kinder an einer Schule tatsächlich dem Bekenntnis angehören (im Fall dieser Schule waren nur 42,5% der Kinder katholisch). Entscheidend ist allein, ob eine Schule formal Bekenntnisschule ist. Ferner stellt das Gericht fest, dass die Ablehnung des Kindes trotz des im Grundgesetz verbrieften Rechts auf Abmeldung vom Religionsunterricht zulässig ist, weil Art. 7 Abs. 5 GG ausdrücklich die Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen voraussetzt.

  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 28.02.2014 – 8 K 1719/13

    Das vorbehaltlose Recht, eine Bekenntnisschule zu wählen, besteht grundsätzlich nur für Kinder des entsprechenden Bekenntnisses. Eine Bekenntnisschule, in der losgelöst von den Grundsätzen eines bestimmten Bekenntnisses Kinder gleich welchen Bekenntnisses unterrichtet werden, ist der Landesverfassung ebenso fremd wie eine allgemein-christliche oder bikonfessionelle Bekenntnisschule. Der Anspruch eines bekenntnisfremden Kindes auf Aufnahme besteht daher nur ausnahmsweise, wenn dieses Kind weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen kann. Bekenntnisfremden Eltern [kann] ein kapazitätsabhängiger Aufnahmeanspruch in die Bekenntnisschule nur dann zugesprochen werden, wenn diese die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des fremden Bekenntnisses voll und ganz bejahen, also insbesondere auch mit der Erteilung von Religionsunterricht im fremden Bekenntnis durch eine diesem Bekenntnis angehörende staatliche oder kirchliche Lehrkraft einverstanden sind. Dabei kann die ausdrückliche Erklärung genügen, das Kind solle in dem fremden Bekenntnis, hier katholisch, erzogen werden und zu diesem Zweck auch am katholischen Religionsunterricht teilnehmen.

    Pressemitteilung:
    „Wer sein Kind zu einer Bekenntnisschule schicke, müsse damit rechnen, dass es gemäß dem Leitbild dieser Schule beschult werde. Allerdings dürfe der Bekenntnischarakter einer solchen Schule nicht ausgehöhlt werden. Dies könne der Fall sein, wenn sich die Schule etwa wegen einer überwiegenden Mehrheit bekenntnisfremder Kinder zu weit von ihrer Ausrichtung entferne. Hierzu und zu den Folgen eines „Bekenntnisschwundes“ gebe es bisher keine starren rechtlichen Vorgaben. Wegen der weitreichenden Folgen des Verlusts der Eigenschaft als Bekenntnisschule sei es Sache des Schulträgers, im Rahmen seiner Befugnis zur örtlichen Schulplanung notwendige Anpassungen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Schulangebots vorzunehmen. An den ursprünglich bei Errichtung der Schule einmal geäußerten Elternwillen sei er bei Verlust der Bekenntniseigenschaft nicht mehr gebunden.“

  • VG Minden, Beschluss vom 30.08.2013 – 8 L 538/13

    „Die Klärung der Frage, ob und wann ein bestimmter Anteil formell bekenntnisfremder Kinder den Charakter einer Bekenntnisschule nachhaltig verändert, muss der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt umso mehr, als hierzu in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche prozentuale Werte angenommen werden. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass der Bekenntnischarakter einer Schule bereits bei einem Anteil bekenntnisfremder Schüler von 20% verändert wird, zum Teil wird insoweit die Grenze erst bei 50% gesehen.“
    „Letztlich ist es vorrangige Aufgabe der politischen Entscheidungsträger, gesetzliche Bestimmungen ggf. dem gesellschaftlichen Wandel anzupassen und die Normen mit der Wirklichkeit wieder in Einklang zu bringen.“

    Die Entscheidung des VG Minden wird von Dr. Thomas Langer, wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Bildungsforschung und Bildungsrecht e.V. (IfBB) an der Ruhr-Universität Bochum, kritisch betrachtet: „Die öffentliche Bekenntnisschule – vor der Herausforderung des religiösen Pluralismus gescheitert?“ (vorgänge Nr. 203 (3-2013), S. 88-91).

  • OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2013 · Az. 19 B 1042/13

    „Eine bestehende Bekenntnisgrundschule im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW verliert diese rechtliche Eigenschaft nicht allein durch einen signifikanten Rückgang bekenntnisangehöriger Schüler, sondern nur durch eine Änderung der Schulart nach § 81 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SchulG NRW. Diese kann der Rat des Schulträgers durch einen Organisationsbeschluss nach diesen Vorschriften von Amts wegen und freiwillig herbeiführen.“
    „Die Berechnung des Antragstellers, sein Schulweg zur U. schule oder zur C1. -Schule dauere in einfacher Entfernung jeweils 55 Minuten, bezieht hiernach zu Unrecht die Wartezeiten zwischen Busankunft und Unterrichtsbeginn sowie zwischen Unterrichtsende und Busabfahrt in die Schulwegdauer ein.“


In mehreren weiteren VG-Verfahren rund um das Thema Abmeldung vom Religionsunterricht kam es nicht zu einem Urteil, weil die Schulen letztlich einlenkten (z.B: VG Düsseldorf, 31.8.2011‑ 18 K 152/11). Damit entfiel der Klagegrund. Siehe hierzu http://www.kurzebeinekurzewege.de/abmeldung-vom-religionsunterricht-uber-die-teure-wahrung-eines-grundrechts/

15.08.2013, Verwaltungsgericht Münster, Az. 1 L 286/13

Die Aufnahme eines katholischen Kindes darf von der nächstgelegenen katholischen Grundschule nicht unter Berufung auf eine durch die Kommune niedrig angesetzte Kapazität (25 Schüler pro Eingangsklasse) abgelehnt werden. Die Kommune muss die Bandbreite von 29 bzw. 30 Schülern pro Eingangsklasse ausschöpfen.

„Die Kammer merkt jedoch … an, dass sich die vorrangige Auswahl der Kinder aufgrund des formellen Bekenntnisses weder aus einfachem Recht rechtfertigen lassen, noch von Verfassungs wegen geboten sein dürfte. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich ein Aufnahmeanspruch auch für bekenntnisfremde Kinder an einer Bekenntnisschule aus Art. 4 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung, wenn die Eltern für ihr Kind die Ausrichtung der gewünschten Schule als Bekenntnisgrundschule auf die Grundsätze dieses Bekenntnisses voll und ganz bejahen.

31.05.2013, Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1191/12

Eine Bekenntnisschule darf vom Schulträger nicht ohne Weiteres aufgelöst werden, da die Bekenntnisschule einen spezifischen Erziehungsauftrag erfüllt.

Von einer Gemeinschaftsschule unterscheidet sie sich durch den Umfang ihrer Bindung an die Grundsätze des betreffenden Bekenntnisses: Während diese Bindung bei der Bekenntnisschule den gesamten Unterricht und die Erziehung des Kindes in jeder Hinsicht erfasst, ist sie bei der Gemeinschaftsschule auf den Religionsunterricht beschränkt. Bei der Ermittlung des Fortbestandsinteresses einer Bekenntnisschule im Rahmen eines Organisationsbeschlusses nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW hat der Schulträger neben den bekenntnisangehörigen Schülern auch diejenigen bekenntnisfremden Schüler einzubeziehen, deren Eltern ausdrücklich erklären, ihr Kind solle bekenntnisgebunden unterrichtet und erzogen werden.

8.2.2013, Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1834/12

Eine Klage von Eltern gegen die Schließung der Evangelischen Grundschule Nammen wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Bekenntnischarakter der Schule nicht ausgeprägt genug war, um die einzügige Schule vor einer Schließung zu schützen, zumal die Schüler auch fast keine Kinder von außerhalb angezogen hat.

Grundsätzlich verlangt zwar der normative Charakter einer Bekenntnisschule auch eine bekenntnismäßige Homogenität der Schülerschaft, die es lediglich ausnahmsweise, nicht aber „natürlich“ zulässt, dass eine Bekenntnisschule von bekenntnisfremden Kindern besucht wird.

24.10.2012, VG Köln, Az. 10 L 1268/12

Eltern der katholischen Grundschule Marienheide in Köln klagten gegen die Zusammenlegung ihrer Schule mit einer Gemeinschaftsgrundschule, weil dadurch das Anmeldeverfahren zentralisiert wurde. Die Klage wurde abgelehnt. Interessant ist die Erörterung des Gerichts, wonach man davon ausgehen kann, dass viele Eltern die Schule nicht wählen, weil ihnen an der religiösen Prägung liegt, sondern weil der Migrantenanteil geringer ist.

Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die Eltern der bekenntnisfremden Schüler der KGS unterschiedslos und vorbehaltlos mit einer schulischen Erziehung ihrer Kinder im katholischen Glauben einverstanden sind. Vielmehr darf angenommen werden, dass ein Großteil dieser Eltern die Schule gewählt hat, um der Schülerschaft an der GGS – mit einem vergleichsweise hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund – auszuweichen.

Das Gericht greift damit die Argumentation der Schulverwaltung der Stadt Köln für die Zusammenlegung der beiden Schulen auf, die vom Gericht so zusammengefasst wird:

Am Schulstandort Leppestraße gebe es seit vielen Jahren die Begebenheit, dass der Anteil an Ausländern/ Aussiedlern an der GGS Marienheide sehr hoch sei. An der KGS Marienheide sei dieser Anteil wesentlich niedriger. Dies führe dazu, dass viele Eltern ihr Kind an der KGS anmeldeten, obwohl es nicht katholischen Glaubens sei. Im Grundsatz seien Bekenntnisschulen aber nur für Schüler des entsprechenden Bekenntnisses vorgesehen. Eltern, deren Kinder diesem Bekenntnis nicht angehörten, müssten explizit erklären, dass ihr Kind im Glauben des anderen Bekenntnisses erzogen werden solle. Ein solches Verhalten möge im Einzelfall begründet sein. Es erscheine aber nicht lebensnah, wenn dies dazu führe, dass nur noch gut die Hälfte der Schüler dem katholischen Glauben angehöre. Aufgrund der langjährigen Erfahrung mit dieser Thematik und in diesem Zusammenhang geführten Elterngesprächen sei offenkundig, dass die Eltern der nicht katholischen Kinder häufig deshalb den eigentlich ungewöhnlichen Schritt unternähmen, ihr Kind in einem anderen Bekenntnis erziehen zu lassen, weil sie glaubten, ihr Kind habe während des hohen Anteils an Ausländern/ Aussiedlern an der GGS Nachteile. Diese Entwicklung könne dazu führen, dass die GGS in den Augen der Eltern zu einer Schule zweiter Klasse werde, die überwiegend von Kindern mit Migrationshintergrund besucht werde und deren Qualität daher geringer sei als die der KGS. Einer solchen Entwicklung müsse der Schulträger entgegentreten. Ziel müsse es sein, an der GGS ein ausgewogeneres Verhältnis von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund zu erreichen und die Zügigkeit der KGS auf den Bedarf zu begrenzen, der sich aus ihrem Bildungsauftrag als Bekenntnisschule ergebe.

17.3.2009, Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1314/07

Dem Versuch von Eltern, eine Gemeinschaftsgrundschule in eine konfessionelle Evangelische Grundschule umzuwandeln, um die Schließung zu verhindern, wird nicht stattgegeben.

Gemessen an den vorstehenden Ausführungen lassen sich hier hinreichend sichere Feststellungen dafür treffen, dass der in Rede stehende Antrag der Elterninitiative einschließlich der Antragsteller nicht von Gründen des religiösen Bekenntnisses und von dem Willen nach Unterrichtung und schulischer Erziehung ihrer Kinder nach den Grundsätzen des evangelischen Bekenntnisses getragen, vielmehr entscheidend bestimmt ist von der Absicht, auf dem Weg der Einleitung des Umwandlungsverfahrens die Auflösung der Q. -H. – Schule durch Schaffung neuer abwägungserheblicher Belange zu verhindern oder zu erschweren. Unerheblich ist es, sollten die Antragsteller das grundsätzliche Erfordernis der konfessionellen Homogenität der Schülerschaft einer Bekenntnisschule unter Hinweis auf die im Schulentwicklungsplan (Fortschreibung 2006) wiedergegebenen Anteile katholischer Schüler an den vier katholischen Bekenntnisschulen in M. von etwa 38 % bis etwa 80 % in Abrede stellen wollen. Maßgebend für den bekenntnismäßigen Charakter einer Bekenntnisschule ist auch im Hinblick auf eine begehrte Umwandlung das oben ausgeführte normative Leitbild einer Bekenntnisschule, nicht die tatsächliche Entwicklung der Zusammensetzung der Schülerschaft an konkreten anderen Bekenntnisschulen. Unerheblich ist hier gleichermaßen, dass die Q. -H. -Schule mit einem Anteil evangelischer Schüler von über 50 % nicht aus dem vorgenannten Rahmen fällt.

9.5.2008, VG Gelsenkirchen, 4 L 1143/07

Die Auflösung einer nur einzügig zu betreibenden katholischen Schule ist rechtmäßig.

Interessant an dem Urteil sind die Überlegungen, ob eine Schule ihren Bekenntnischarakter verliert, wenn der Anteil der bekenntnisfremden Schüler eine bestimmte Grenze übersteigt. Ein Prozentsatz von 33% wird aufgrund von SchG § 27 für plausibel gehalten. In späteren Urteilen wird eine solche Überlegung allerdings verworfen: „Eine bestehende Bekenntnisschule verliert diese rechtliche Eigenschaft nämlich nicht allein dadurch, dass die Zahl der Schüler des entsprechenden Bekenntnisses an dieser Schule deutlich absinkt, sondern nur durch eine Änderung der Schulart nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW.“  (s. oben VG Aachen, 8/2015)

Als rechtlicher Hintergrund für die Festlegung einer solchen Grenze, ist in der Entscheidung auf Art. 13 der Landesverfassung zurückgegriffen worden. Diese Vorschrift schafft – unter weiteren, dort näher geregelten Voraussetzungen – für bekenntnisfremde Kinder einen Aufnahmeanspruch auch für Bekenntnisschulen, solange der Bekenntnischarakter der Schule nicht verloren geht. Wann ein solcher Verlust des Bekenntnischarakters eintritt, ist umstritten. Teilweise wird von einem Verlust des Bekenntnischarakters einer Grundschule ausgegangen, wenn der Anteil bekenntnisfremder Schüler bei 20% liegt, teilweise erst ab 50% (Löwinger/ Tettinger, Kommentar zur Landesverfassung NRW, 2002, Art. 13 RN 8 mwN). Sachgerecht wird es sein – und insoweit vom VG Gelsenkirchen nicht beanstandet –, wenn von einem Verlust des Bekenntnischarakters ausgegangen wird, wenn der Anteil der bekenntnisfremden Schüler bei einem Drittel (33%) liegt. Dieser Grenzwert lässt sich aus einem Umkehrschluss aus § 27 Abs. 3 2. Halbsatz SchulG herleiten. Insoweit wird der Rat in seinem Abwägungsprozess auch zu bewerten haben, ob die Grundschule Nammen tatsächlich Bekenntnischarakter hat oder lediglich nur noch dem Namen nach eine evangelische Bekenntnisgrundschule ist.

08.04.2008, VG Düsseldorf  (Az. 18 K 131/08)

Das Gericht stellt fest, dass an kommunalen Bekenntnisschulen bekenntnisfremde Kinder nicht grundsätzlich nachrangig aufgenommen werden dürfen. Die Ausbildungsordnung Grundschule kann nicht durch eine nachgeordnete Verwaltungsvorschrift eingeschränkt werden (s. hierzu Rechtsgrundlagen).

Soweit sich hierzu in 1.23 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule eine Regelung findet, wonach bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule die Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber den anderen Kindern haben, ist das schon deshalb nicht maßgebend und rechtlich ohne Bedeutung, weil eine Verwaltungsvorschrift gegenüber der aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 52 SchulG NRW erlassenen Verordnung über den Bildungsweg in der Grundschule rechtlich nachrangig ist.

Ein Urteil des OVG vom März 2016 hat die Argumentation des VG Düsseldorf allerdings explizit kritisiert und erklärt, dass eine nach religiösen Kriterien restriktive Aufnahmepraxis an Bekenntnisschulen in NRW mit Bundesrecht vereinbar ist.

21.7.2003, VG Münster, 1 L 1108/03

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muslimischer Eltern auf Aufnahme ihrer Tochter in die 5. Klasse einer katholischen Hauptschule wird abgelehnt.

Der Erklärung der Antragsteller vom 04. März 2003, dass ihre Tochter im Sinne des katholischen Bekenntnisses unterrichtet werden solle, ist (jedenfalls) nicht mit dem notwendigen Grad der Überzeugung zu entnehmen, dass die Antragsteller einen solchen Willen haben. Gleiches gilt für die im Rechtsschutzverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können bestehende Zweifel an dem Bestand von Tatsachen nicht aufgelöst werden.

5.1.1989, OVG NRW, 19 B 2597/88

Dieses Urteil liegt uns nicht vor. Es enthält Erläuterungen zur grundsätzlichen konfessionellen Homogenität von Kollegium und Schülerschaft an Bekenntnisschulen.

27.2.1981, OVG NRW, 5A 1128/80

Nach nordrhein-westfälischem Landesrecht haben evangelische Kinder, die in zumutbarer Entfernung eine Gemeinschaftsschule erreichen können, keinen Anspruch auf Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule, wenn sie gleichzeitig die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an dieser Schule verlangen.

Eine im Hinblick auf Art.4 Abs.1 GG und das Gesetz über die religiöse Kindererziehung zu beachtende Wahl der Erziehungsberechtigten liegt jedoch nur dann vor, wenn die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des anderen Bekenntnisses auch voll und ganz bejaht wird.

Bundesverfassungsgericht

BVerfG 41,88, 17. Dezember 1975, Bevorzugung der Gemeinschaftsschule zulässig

In diesem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wurde die Verfassungsbeschwerde zweier CDU-Abgeordneter gegen die Schulreform in NRW von 1968 zurückgewiesen. Ihrer Ansicht nach begünstigte die Neufassung des Schulgesetzes die Gemeinschaftsschule gegenüber der Bekenntnisschule in unzulässiger Art und Weise. Die Beschwerdeführer lehnten eine Schule ab, „die durch weltanschaulichen Kompromiß und durch ‚Indifferentismus‘ geprägt sei“. Das BVerfG lehnte die Klage ab und stellte fest:

Die Gemeinschaftsschule gemäß Art. 12 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ist als Schulform mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie führt Eltern und Kinder, die eine bekenntnisgebundene religiöse Erziehung wünschen, nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubenskonflikt und Gewissenskonflikt. 

… Der Landesgesetzgeber hätte somit allein die Gemeinschaftsschule im Sinne des Art. 12 Abs. 6 LV als Pflichtschule einführen können, ohne dadurch die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG zu verletzen. Dann war es ihm aus der Sicht dieser Grundrechte auch nicht verwehrt, dieser Schulform neben der Bekenntnisschule eine bevorzugte Stellung einzuräumen.

In seinem Urteil erkennt das Gericht an, dass „die Gefahr bestehen mag, daß Eltern in dem – naturgemäß nicht geheimen – Anmeldeverfahren ihren wirklichen Willen nicht kundtun.“ Das Gericht deutet damit Zweifel an der heute oft vorgebrachten Argumentation an, dass bereits die Anmeldung an einer Bekenntnisschule als Zustimmung zur Schulart zu interpretieren sei.

BVerfGE 6, 309, 26. Mai 1957, Konkordatsurteil

Dieses Urteil stellte fest, dass keine Pflicht der Länder dem Bund gegenüber besteht, die Schulbestimmungen des Reichskonkordats von 1933 bei ihrer Gesetzgebung zu beachten.

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