Schulrechtsänderung Bekenntnisschulen – Anhörung von Sachverständigen

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Bitte beachten Sie: Dieser Artikel wird laufend aktualisiert (letzte Änderung: 2.2.2015)

Landtag NRW diskutiert über die Zukunft staatlicher Bekenntnisschulen

Am 4. Februar 2015 findet im Düsseldorfer Landtag von 13:30 bis 17:00 eine öffentliche Anhörung zum 11. Schulrechtsänderungsgesetz statt. Die Reform des Schulgesetzes soll die Umwandlung öffentlicher Bekenntnisschulen erleichtern und die Einstellung von Lehrkräften ermöglichen, die nicht dem Schulbekenntnis angehören. Die Initiative „Kurze Beine – kurze Wege“ wurde von drei Fraktionen nominiert, um an der Anhörung im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses als Sachverständige teilzunehmen.

Weitere Informationen:


Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Experten

Bemerkenswert ist, dass in fast allen Stellungnahmen die geplanten Änderungen ausdrücklich begrüßt oder als Schritt in die richtige Richtung bewertet werden. Einige wenige Stellungnahmen fordern wie wir eine deutlich weitergehende Reform: Die Abschaffung staatlicher Bekenntnisschulen.

Besonders hinweisen möchten wir auf zwei Punkte:

Die katholischen Bistümer und die Katholische Elternschaft fordern beide ausdrücklich, dass – anders als derzeit – auch an staatlichen Bekenntnisschulen Religionsunterricht in anderen Religionen erteilt wird, sofern eine ausreichende Zahl von Schülern an der Schule ist.  Wir begrüßen eine solche Öffnung, halten das Angebot aber nur für glaubhaft, wenn von Eltern bei der Aufnahme an staatlichen Bekenntnisschulen keine Einverständniserklärung mit Unterrichtung und Erziehung im Bekenntnis mehr verlangt wird. 

Erwähnung verdient auch der Wunsch des Städtetags ebenso wie des Städte- und Gemeindebunds, auch nicht bekenntnisangehörige Lehrkräfte als Schulleiter/innen einsetzen zu können. 

Wir sind gespannt, ob und in welcher Form die beiden letztgenannten Punkte noch Eingang finden in den endgültigen Gesetzentwurf. Wir meinen allerdings, dass es konsequenter wäre, einen klaren Schnitt zu machen, statt ohnehin überkommene Regelungen immer weiter und bis zur Unkenntlichkeit aufzuweichen. Der katholische Theologe, Krankenhausleiter und Publizist Manfred Lütz sagte einmal: „Wo katholisch draufsteht, muss auch katholisch drin sein“. In den allermeisten staatlichen Bekenntnisschulen ist schon lange nicht mehr drin, was draufsteht. Wir halten es nur für konsequent, dieser Entwicklung Rechnung zu tragen und fordern daher in unserer Stellungnahme: 

Eine Verfassungsänderung zur Beseitigung der öffentlichen Bekenntnisschulen in Nordrhein-Westfalen ist längst überfällig . Bayern, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg sind diesen Schritt bereits vor bald 50 Jahren gegangen. Auch dort besuchen Kinder unabhängig von Religion und Konfession die nächstgelegene Gemeinschaftsgrundschule. Ein Festhalten am NRW-Sonderweg halten wir im Sinne von Integration und Inklusion für kontraproduktiv. Es wäre auch nicht im Sinne von Inklusion und Integration, wenn es neben den bestehenden katholischen, evangelischen und jüdischen staatlichen Grundschulen zukünftig auch noch islamische Grundschulen gäbe. An allen öffentlichen Schulen sollten Kinder zusammen lernen und nicht durch Religion und Glaube voneinander getrennt werden.

Hier ein Überblick über die Stellungnahmen, die im Landtag eingegangen sind:

Schura Paderborn (Rat der Paderborner Muslime)

Wir vermissen im Gesetzesentwurf Regelungen, die die Grundrechte religiöser Minderheiten schützen und die Integration von muslimischen Kindern fördern. Zwar wird schon in der bisherigen Fassung des Schulgesetzes zur Toleranz gegenüber religiösen Minderheiten an Bekenntnisschulen gemahnt (Schulgesetz: §26 (7) und §31 (6), nach geltender Rechtsprechung gilt diese Toleranz aber nur dann, wenn in der betroffenen Gemeinde keine Gemeinschaftsschule als Ausweichmöglichkeit existiert. …
Wir Muslime können mit einer christlichen Prägung der Bildung an staatlichen Schule durchaus leben, solange unsere Kinder nicht zur Teilnahme an christlichen Gottesdiensten und christlichem Religionsunterricht gezwungen werden. Wir bitten den Gesetzgeber, dieses akute Problem religiöser Minderheiten insbesondere in Städten mit hoher Bekenntnisschul-Dichte zu lösen. …
Für die Umwandlung sollten 50% der abgegebenen Stimmen genügen. Dies ist der übliche demokratische Weg den Elternwillen zu ermitteln.

Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht Uni Bochum

● Öffentliche Bekenntnisschulen sind kein verfassungsrechtlicher Fremdkörper, vielmehr auch grundgesetzlich abgesichert (Art. 7 Abs. 5 GG).
● Das Erziehungsziel der religiösen Toleranz (Art. 7 Abs. 2 LV NRW) gilt auch für öffentliche Bekenntnisschulen.
● Evangelische und katholische Kirche haben keine Sonderrechte innerhalb der öffentlichen Bekenntnisschulen. Sie haben außerhalb des Religionsunterrichts keinerlei Mitwirkungsrechte.
● Öffentliche Bekenntnisschulen sind nicht auf das evangelische und katholische Bekenntnis beschränkt. In Betracht kommen etwa auch öffentliche islamische Bekenntnisschulen, sofern ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist (was u.a. entsprechende Lehrkräfte erfordert). Das Modell der Bekenntnisschulen sichert dem Land daher Optionen für die Zukunft.

Prof. Dr. iur. Ansgar Hense, Institut für Staatskirchenrecht der Diözesen Deutschlands

Eine normativ vorgetragene Argumentation, die insofern eine Abschaffung des Schultyps „Bekenntnisschule“ modernitätstheoretisch fundiert und mit einem laizistischen Grundverständnis auflädt, sieht sich jedenfalls seit einigen Jahren einer sehr großen Meinungsgruppe gegenüber, die gerade diese Annahmen und (unterstellten) Zwangsläufigkeiten nicht mehr als adäquat ansieht. …

Der Gesetzentwurf und die mit ihm verfolgte Konzeption sind m.E. ausgewogen, gerade weil sie verabsolutierende Lösungen zu vermeiden suchen. Modern gesprochen handelt es sich um eine stimmiges Konzept von „educational Governance“,6 in der kooperative Bildungsverantwortung zum Tragen kommt. Dies manifestiert sich vor allem darin, dass die Entscheidung über Bestand und Fortführung des Schultyps vorrangig an den Elternwillen zurückgebunden und eben nicht einseitig staatlich vorgegeben wird.

Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen:

Die beantragten Änderungen des Schulgesetzes im Bereich der Bekenntnisschulen begrüßen wir.  …
Fraglich ist aber, ob nicht auch eine Öffnungsklausel für Schulleitungen sinnvoll gewesen wäre.    …
Mit der Veränderung der Quoren und insbesondere des Quorums für die abschließende Entscheidung in Grundschulen wird sichergestellt, dass die Schulartfestlegung nicht gegen den Willen der Mehrheit der Eltern bestehen bleiben muss. Gleichzeitig ermöglichen die angepassten Hürden eine zeitgemäße Berücksichtigung des Elternwillens und der jeweiligen Situation vor Ort.

Städtetag Nordrhein-Westfalen:

Insgesamt befürwortet der Städtetag Nordrhein-Westfalen die mit dem Entwurf eines 11. Schulrechtsänderungsgesetzes verfolgte Erleichterung der Umwandlung von öffentlichen Bekenntnisschulen in Gemeinschaftsschulen und umgekehrt, da dadurch eine flexiblere Reaktion auf die Realität der vor Ort tatsächlich vorliegenden Religionszugehörigkeiten der Schülerinnen und Schüler ermöglicht wird. Ferner begrüßen wir die vorgesehene Regelung, zur Sicherung des Unterrichts ausnahmsweise auch bekenntnisfremde Lehrerinnen und Lehrer einzusetzen sowie die dem Schulträger eingeräumte Möglichkeit, eine Umwandlung der Schulart zu initiieren. Wir sprechen uns dafür aus, die Möglichkeit zum Einsatz nicht bekenntnisangehöriger Lehrerinnen und Lehrer in Ausnahmefälle auch auf die Schulleitungsfunktion auszudehnen.

LandesschülerInnenvertretung NRW:

Ganz allgemein hält die LSV NRW daran fest, dass in einem freiheitlich demokratischen Land, vom Staat finanzierte, kirchliche Schulen eine mittelalterliche Einflussnahme der Kirchen dar, die nichts mit der heutigen gesellschaftlichen Realität, geschweige denn in ihren Schulen die religiöse und kulturelle Heterogenität zu tun hat. In der Schule sollten möglichst objektiv verschiedene Religionen thematisiert werden um Vorurteile gegenüber Anders-Gläubigen vorzubeugen und so auch Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen. Diese Neutralität kann von Bekenntnisschulen nicht sichergestellt werden.

Elternnetzwerk NRW:

In Gemeinden mit nur einer Grundschule sollte
diese eine Gemeinschaftsschule sein.
Ferner „regen die muslimischen Vertreter im Netzwerk an“, dass muslimische Kinder nicht zum Besuch von Religionsunterricht und Gottesdienst gezwungen sein sollten.

Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule NRW:

Die GGG NRW hält die in dem Gesetzentwurf getroffenen Veränderungen für sinnvoll. Sie tragen der veränderten Realität bezüglich der weltanschaulichen Gebundenheit der Bevölkerung Rechnung und sie ermöglichen den Schulträgern auf kommunaler Ebene der demographischen Entwicklung besser entsprechen zu können.

Katholisches Büro NRW:

[Wir sehen,] dass Änderungsbedarf existiert, wir sehen, dass wegen der demographischen und religionssoziologischen Entwicklungen die Situation an einigen Schulen so ist, dass mit Fug und Recht infrage gestellt werden kann, ob diese Schulen noch als Bekenntnisschulen geführt werden müssen.

Wir bedauern, dass ein Angebot der Kirche im Entwurf zu einem 11. SchRÄG nicht aufgegriffen worden ist: Es ist nicht plausibel, dass fremdkonfessioneller Religionsunterricht an öffentlichen Bekenntnisschulen nicht möglich sein soll, wo er doch an katholischen Ersatzschulen eine Selbstverständlichkeit ist und den Bekenntnisgrundsätzen eben nicht widerspricht.

Katholische Elternschaft Deutschlands:

Aus unserer Sicht wird es in Zukunft immer wichtiger sein, dass § 26 (7) für alle Bekenntnisschulen gilt, d.h., dass Schülerinnen und Schüler anderen Bekenntnisses (ab 12 Schülerinnen und Schüler) auch an einer Bekenntnisschule einen Rechtsanspruch auf Religionsunterricht ihres Bekenntnisses haben, sofern dieser in NRW grundsätzlich vorgesehen ist. Die Einschränkung bzgl. der Definition von „Minderheiten“ auf Seite 7 im Anhang „Begründungen“ sollte entfallen. Diese Praxis ist an Schulen der Bistümer und Ordensgemeinschaften selbstverständlich und wird dort sowohl von Eltern der „Minderheit“ als auch von katholischen Eltern sehr begrüßt; die Regelung trägt zum respektvollen Umgang bei.

Evangelisches Büro NRW:

Wir begrüßen, dass im vorgelegten Gesetzesentwurf alle Regelungen, die dem bekenntnisorientierten Profil der Bekenntnisschulen dienen, erhalten bleiben.  …
Der Entwurf scheint uns geeignet notwendige Klärungsprozesse zu fördern.

Prof. Bodo Pieroth, Verfassungsrechtler Uni Münster:

In seinen Ausführungen untersucht Pieroth, ob der Gesetzentwurf (und damit auch staatliche Bekenntnisschulen insgesamt) mit höherrangigem Recht (Landesverfassung und Grundgesetz) vereinbar sind. Er kommt zu dem Schluss, dass Bekenntnisschulen grundsätzlich zulässig sind. Der Staat ist aber nicht dazu verpflichtet, solche Schulen einzurichten. Aufgrund der religös-weltanschaulichen Neutralität des Staates müssen Bekenntnisschulen vom Prinzip der Freiwilligkeit geprägt sein und Andersdenkenden Ausweichmöglichkeiten lassen. Für die Konfessionszugehörigkeit von Lehrkräften gilt, dass die Zugehörigkeit zur Konfession allenfalls von dem/der Schulleiter/in verlangt werden kann, nicht aber von anderen Lehrkräften. Nach Pieroth hat aufgrund der vielen Widersprüche (er selbst spricht von „vielfältigen und teilweise gegenläufigen Rechtspositionen“) der Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum. Pieroth gelangt zu dem Fazit: „Der Gesetzentwurf ist in vollem Umfang mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung vereinbar. “

Bemerkenswert: 

„…eine katholische Bekenntnisschule [verliert] ihren Charakter auch nicht dadurch, dass sie zu 70 oder 80 Prozent von Nicht-Katholiken besucht wird.“

Verband Bildung und Erziehung (VBE):

Der VBE NRW begrüßt grundsätzlich, dass das Quorum zur Umwandlung einer Schule herabgesetzt wird. … Bekenntnisschulen haben richtigerweise ihre angemessene Verankerung in der Landesverfassung. Allerdings muss diesen Schulen auch ein adäquates Angebot an Gemeinschaftsschulen
gegenüberstehen, damit Eltern eine echte Wahlmöglichkeit haben. Sowohl für Schülerinnen und Schüler mit ihren Eltern als auch für Lehrerinnen und Lehrer mit oder ohne Bekenntnis muss daher ein entsprechendes wohnortnahes Schulangebot vorgehalten werden.

DGB und GEW NRW:

 Langfristig ist ein Schulsystem in Nordrhein-Westfalen wünschenswert, in dem es keine öffentlichen Bekenntnisschulen gibt. Im Sinne eines umfassenden Inklusionsverständnisses ist es nicht akzeptabel, dass ein Kind aus religiösen Gründen nicht die nächste wohnortnahe Grundschule besuchen kann, oder die Eltern sich verpflichten müssen, es im Sinne des anderen Bekenntnisses erziehen zu lassen.

Eine ‚bekenntnishomogene Lehrerschaft‘ zur Grundlage öffentlicher Bekenntnisschulen zu machen und Ausnahmen nur ‚zur Sicherung des Unterrichts‘ zuzulassen, ist halbherzig und nicht zielführend.
In Bezug auf die Umwandlung empfiehlt die Stellungnahme analog zur Regelung in Niedersachsen, dass eine Bekenntnisschule automatisch in eine Gemeinschaftsgrundschule umgewandelt werden sollte, wenn dauerhaft ein Prozentsatz von 30% Bekenntniskindern unterschritten wird:
Eine sinnvolle Vorgabe, die der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen übernehmen sollte. Erreicht die Schule diesen Prozentsatz (dauerhaft) nicht, so würde sie als Gemeinschaftsschule fortgeführt.

Elternverein Nordrhein-Westfalen e.V.:

Das geplante 11. Schulrechtsänderungsgesetz ist … schädlich und überflüssig.
… Aus den aufgeführten Gründen fordert der Elternverein NRW die Ablehnung des Entwurfes für ein 11. Schuländerungsgesetz und hofft auf eine entsprechende Einsicht im Landtag.

Lehrer NRW (Verband für den Sekundarbereich):

Die in §26· Absatz 6 Satz 3 Schulgesetz NRW n.F. beabsichtige Öffnung der Lehrereinstellung an Bekenntnisschulen, zur Sicherung des Unterrichts Ausnahmen vom Erfordernis des betreffenden Bekenntnisses zuzulassen, ist begrüßenswert und stellt eine wichtige Verbesserung dar: Hier erhält der staatliche Erziehungsauftrag Vorrang vor dem Bekenntnis.

Ansonsten findet der Verband allerdings keine lobenden Worte für den Gesetzentwurf:

lehrer nrw fordert … dazu auf, die bestehenden Quoren zur Umwandlung bestehender Schulen beizubehalten und insbesondere die Einleitung eines Abstimmungsverfahrens durch den Schulträger auch im Rahmen der Schulentwicklungsplanung nicht zu befürworten.

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