In Köln ticken die Uhren anders – nicht nur zu Karneval

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Vor kurzem erreichte uns mal wieder ein Schreiben einer Familie, die die Welt nicht mehr versteht. Wie auch, wenn einem so etwas widerfährt:

„Wir wohnen in einem kleinen Dorf nahe Köln in dem es eine katholische Grundschule gibt. Mein Sohn besucht sie derzeit noch, verläßt aber im Sommer diese Schule. Mein Tochter wird in diesem Sommer eingeschult. Wir sind evangelisch, und ich habe aufgeschnappt dass in diesem Jahr wegen einer zu grossen Klasse Kinder abgelehnt werden sollen! Die nächste Schule ist dann nicht mehr fußläufig erreichbar, sodass meine Tochter gezwungen ist, den Bus zu nehmen. Der ist immer hoffnungslos überfüllt und ich würde so täglich mehrfach selber mit dem PKW hin und herfahren. Darf man das Kindern zumuten? Wenn es ortsnah eine Schule gibt, wir aber eben nicht katholisch sind? Ich möchte gerne vorab schonmal wissen ob das alles so ohne weiteres möglich ist, das heißt dass man meine Tochter ablehnen darf.“

Klare Sache eigentlich, denken wir. Das Schulministerium hatte uns geschrieben, dass durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung eine Gleichstellung mit Bekenntniskindern gegeben ist. Das schreiben wir auch der Mutter, und sie wendet sich damit an die Schule. Die Schule interpretiert die Dinge aber anders als das Schulministerium, wie uns die Mutter ein paar Tage später schreibt:

„Erstmal werden alle katholischen Kinder berücksichtigt. Dann werden die Kinder aufgenommen, deren Eltern unterschrieben haben, dass sie einverstanden sind, das Kind im katholischen Glauben erziehen zu lassen. Ich war erstaunt dass ich es wohl unterschrieben habe. Grundsätzlich sage ich ganz ehrlich, wir sind evangelisch und das ist auch gut so! Ich möchte mein Kind nicht im katholischen Glauben erziehen lassen, aber so erhöhe ich deutlich die Chance dass es nicht gezwungen ist jeden Tag kilometerweit mit dem Bus fahren zu müssen und sämtliche Kontakte im Wohnort zu verlieren!“

Dem ist nichts hinzuzufügen. Außer vielleicht, dass Konfession als Ablehnungsgrund nach jetzigem Rechts-Ist-Zustand rechtswidrig ist, wie uns die Kölner Rechtsanwaltskanzlei Birnbaum erläutert: „Insgesamt enthalten §§ 1 AO-GS, 1 APO-S I für das Aufnahmeverfahren abschließende Regelungen, so dass weitere, nicht aus diesen Regelungen hervorgehende Aufnahmekriterien nicht zulässig sind. Deshalb darf an staatlichen Schulen, auch an Bekenntnisschulen, die Konfession für die Aufnahmeentscheidung keine Rolle spielen. Die anders lautende Regelung in Nr. 1.23 S. 4 VVzAO-GS ist – wie auch die der Verwaltungsvorschrift entsprechende Behördenpraxis – rechtswidrig.“

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