Rechtsgrundlagen von Bekenntnisgrundschulen in Nordrhein-Westfalen und relevante Verwaltungsvorschriften

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Zuletzt aktualisiert: 02.08.2017

Im Folgenden werden die Rechtsgrundlagen für Bekenntnisschulen von der Ebene des Grundgesetzes und in NRW von der Landesverfassung bis hin zu Verwaltungsanordnungen dargestellt. Eine Übersicht über einschlägige Gerichtsurteile geben wir auf der Seite Rechtsprechung zu Bekenntnisschulen. Staats- und kirchenrechtlich relevante Einschätzungen finden sich auch im Artikel zur Schulgesetzanhörung im Landtag am 4.2.2015.

Wir versuchen stets, diese Seite aktuell zu halten, bitten aber um Ihre Mithilfe, wenn Sie Fehler und Unstimmigkeiten entdecken oder Ergänzungsvorschläge haben (Kontakt).

Bitte klicken Sie hier, um direkt zu einem der folgenden Abschnitte zu gelangen:


Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

Landesverfassung Nordrhein-Westfalen

Art. 8 Abs. 1

Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.

Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, daß das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.

Artikel 12 Abs. 6:

(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.

(2) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.

(3) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.

In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.

In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Artikel 13

Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.

Kommentar der Initiative
Das sogenannte Bekenntnisschulprivileg beruht auf einem Vertrag des damaligen Deutschen Reichs mit dem Heiligen Stuhl von 1933, dem sogenannten Reichskonkordat (s. Eintrag in Wikipedia). Durch Art. 123 Abs. 2 des Grundgesetzes ist es als Landesrecht fortgeltendes Recht, die Gültigkeit wird aber von einigen Bundesländern bestritten. Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 1975 erklärt, dass die bevorzugte Einrichtung von Gemeinschaftsschulen neben oder anstelle von Bekenntnisschulen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.  

Öffentliche Bekenntnisschulen gibt es heute flächendeckend nur noch in Nordrhein-Westfalen, in Niedersachsen nur in wenigen Landstrichen.


Schulgesetz NRW

Am 18.3.2015 beschloss der Landtag NRW Änderungen am Schulgesetz, die hier näher erläutert sind. Die neue Fassung gilt seit 1.4.2015. Auf dieser Seite sind die neuen Regelungen farblich hervorgehoben.  

§ 26 Schularten

(1) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Hauptschulen sind in der Regel Gemeinschaftsschulen.

(2) In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.

(3) In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften.

(4) In Weltanschauungsschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung unterrichtet und erzogen. An Weltanschauungsschulen wird Religionsunterricht nicht erteilt.

(5) In Gemeinden mit verschiedenen Schularten können die Eltern die Schulart zu Beginn jedes Schuljahres wählen. Der Wechsel in eine Schule einer anderen Schulart ist während des Schuljahres nur aus wichtigem Grund zulässig. Schülerinnen und Schüler einer Minderheit können die Schule einer benachbarten Gemeinde besuchen, falls in ihrer Gemeinde die gewünschte Schulart nicht besteht.

(6) In Schulen aller Schularten soll bei der Lehrereinstellung auf die Konfession der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen werden.
An Bekenntnisschulen müssen

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter und
2. die übrigen Lehrerinnen und Lehrer dem betreffenden Bekenntnis angehören. Sie müssen bereit sein, im Sinne von Absatz 3 Satz 1 an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen. Zur Sicherung des Unterrichts sind Ausnahmen von Satz 2 Nummer 2 zulässig.

Dieser gesamte Paragraph und vor allem der letzte Satz ist offenbar nicht so genau zu nehmen, weil es auch bei Rektorenstellen eine Ausnahmeregelung gibt. Der Rat an Lehrkräfte kann also nur lauten, sich unter Berufung auf mögliche Ausnahmeregelungen unabhängig vom Bekenntnis auf Leitungspositionen zu bewerben.

(7) An einer Bekenntnisschule mit mehr als zwölf Schülerinnen und Schülern einer konfessionellen Minderheit ist eine Lehrerin oder ein Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit einzustellen, die oder der Religionsunterricht erteilt und in anderen Fächern unterrichtet. Weitere Lehrerinnen und Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit sind unter Berücksichtigung der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Minderheit und der Gesamtschülerzahl der Schule einzustellen.

§ 27 Bestimmung der Schulart von Grundschulen

(1) Auf Antrag der Eltern sind Grundschulen als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten, soweit die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Der Antrag muss von Eltern gestellt werden, die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. Antragsberechtigt sind die Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.

(2) Bei der Errichtung einer Grundschule bestimmen die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen, in einem Abstimmungsverfahren die Schulart. Hierbei und bei der Anmeldung für die Schule muss die Mindestgröße erreicht werden.

(3)  Ein Schulträger wandelt eine bestehende Grundschule in eine andere Schulart um, wenn
1.
a) die Eltern eines Zehntels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen oder
b) der Schulträger im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren durchzuführen
und
2. die Eltern von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.

Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können erst nach drei Jahren erneut durchgeführt werden.

[Das Verfahren ist im Einzelnen geregelt in der Bestimmungsverfahrensverordnung]

(4) Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

(5) Wird eine Schule durch die Zusammenlegung von Schulen errichtet (§ 81 Abs. 2 Satz 2), findet kein Abstimmungsverfahren nach Absatz 2 statt, wenn allein Gemeinschaftsschulen oder Schulen desselben Bekenntnisses oder derselben Weltanschauung zusammengelegt werden.
(…)

§ 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel

(..)
(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.

(3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.

Kommentar

Das Schulgesetz bietet in §26 Abs. 6 und 7 eine Art religiösen Minderheitenschutz. Tatsächlich wurde dieser in der Vergangenheit durch Absatz 3 in der Praxis ausgehebelt: Indem die Eltern „ausdrücklich erklären“ bzw. unterschreiben, dass sie Erziehung und Unterrichtung im Schulbekenntnis wünschen, verwirken sie ihr Recht auf Unterrichtung im eigenen Bekenntnis. 

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang ein Beschluss des Landtags vom 18.3.2015, wonach auch an Bekenntnisschulen der Besuch von Schulgottesdiensten nicht verpflichtend sein darf, und dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Religionsunterricht in anderen Bekenntnissen erteilt werden kann. Ein entsprechender Erlass vom 7.10.2016 in Form einer Schulmail legte Details fest und stellte auch noch einmal die neuen Aufnahmebedingungen klar: Demnach sind in jedem Fall bekenntnisangehörige Kinder vor allen anderen Anmeldungen zu berücksichtigen.

Zu § 26 Abs. 6 ist anzumerken, dass diese Regelung offenbar gegen das AGG verstößt.


Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS), Stand vom 26.3.2014

§ 1 Aufnahme in die Grundschule
(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet.

(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). […] Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG vorliegt. Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 oder 3 verbleibenden Anmeldeüberhanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.

(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:
1. Geschwisterkinder,
2. Schulwege,
3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.

Kommentar
Die Ausbildungsordnung erwähnt das Bekenntnis von Kindern an keiner Stelle und gibt keinen Hinweis darauf, dass an Bekenntnisschulen diesbezüglich Sonderregeln gelten. 

Verwaltungsvorschriften zur AO-GS

(Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule – Ausbildungsordnung Grundschule, abgekürzt VVzAO-GS)

Nach einem Beschluss des OVG NRW vom März 2016 müssen Kinder, die im Schulbekenntnis getauft sind, bevorzugt aufgenommen werden, wenn es an einer Bekenntnisgrundschule mehr Anmeldungen als Plätze gibt („Anmeldeüberhang“). Andere Kriterien der Ausbildungsordnung Grundschule, wie etwa Geschwisterkinder oder Schulweg, dürfen erst berücksichtigt werden, wenn dann noch Plätze frei sind.

1.2.3 Die Wahl der Schulart steht den Eltern zu Beginn eines Schuljahres frei (§ 26 Abs. 5 SchulG).
In eine Bekenntnisschule darf ein Kind aufgenommen werden, wenn es entweder
a) dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder
b) dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern (§ 123 SchulG) aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll. Dies schließt die Teilnahme an einem Religionsunterricht ein, der an der Schule erteilt wird.

Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber den anderen Kindern. 

1.2.4 Zu einer konfessionellen Minderheit gemäß § 26 Absatz. 7 SchulG gehören die Kinder, die weder dem an der Schule vermittelten Bekenntnis angehören noch nach dem Wunsch der Eltern in diesem Bekenntnis unterrichtet und erzogen werden sollen. Sie sind in eine Bekenntnisschule aufzunehmen, wenn eine öffentliche, ihrem Bekenntnis entsprechende Schule oder eine Gemeinschaftsschule auf dem Gebiet des Schulträgers nicht besteht oder nur bei Inkaufnahme eines unzumutbaren Schulweges erreichbar ist. In diesem Fall besteht keine Pflicht zur Teilnahme an bekenntnisfremdem Religionsunterricht.

Zur Zumutbarkeit von Schulwegen finden Sie ganz unten weitere Erläuterungen (Schülerfahrtkostenverordnung).

1.2.6 Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, soll die Aufnahmeentscheidung mit benachbarten Schulen aufeinander abgestimmt werden. Dazu sollen sich die Schulleitungen der beteiligten Schulen frühzeitig miteinander in Verbindung setzen. Das Schulamt soll unter Beteiligung des Schulträgers die Schulleitungen beraten und die Aufnahmeentscheidungen der Schulen koordinieren, damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler die gewählte Schule besuchen können.

Erlass vom 17.10.2016 (Schulmail)

In einem Erlass vom 7.10.2016 informierte das Schulministerium Schulleitungen darüber, wie sie mit konkreten Fragestellungen umgehen sollen:

1. Aufnahme als Kind einer Minderheit in eine Bekenntnisschule am Wohnort

(…)

2. Wunsch der Eltern auf Unterricht und Erziehung in einem fremden Bekenntnis

(…) Die Aufnahme in die Bekenntnisgrundschule ist nicht möglich, wenn die Eltern erklären, ihr Kind allein aus anderen als den zuvor genannten, nämlich aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder geografischen Gründen anzumelden.

3. Teilnahme am Religionsunterricht

(…) Erklären die Eltern bei der Anmeldung, ihr Kind solle am Religionsunterricht im fremden Bekenntnis nicht teilnehmen, ist die Aufnahme in die Schule nicht möglich. Ebenso besteht kein Anspruch auf Zugang zur bekenntnisfremden Bekenntnisschule, wenn die Eltern darauf bestehen, für ihr Kind solle Religionsunterricht im eigenen Bekenntnis erteilt werden. (…)

4. Teilnahme an Schulgottesdiensten

Schulgottesdienste vermitteln religiöse Erfahrungen, die über den Religionsunterricht hinausgehen. Der Runderlass über den Schulgottesdienst als Schulveranstaltung (BASS 14-16 Nr. 1) eröffnet die Gelegenheit für solche Angebote. Die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend. (…)

Auch bekenntnisfremde Kinder sollten möglichst am Schulgottesdienst ihrer Bekenntnisschule teilnehmen, da er wesentlicher Teil des Schullebens und der Schulkultur ist. Wenn aber in dieser Frage kein Einvernehmen mit den Eltern möglich ist und das Kind dem Schulgottesdienst fernbleibt, stellt dies den Besuch der Bekenntnisschule nicht in Frage.

5. Aufnahmekriterien bei Anmeldeüberhängen

(…) Nach den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (Nr. 1.2.3 VVzAO-GS) haben beim Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule Kinder, die dem Bekenntnis angehören, einen Vorrang gegenüber den Kindern, deren Eltern Unterricht und Erziehung ihres Kindes in einem fremden Bekenntnis wünschen. (…)

Bestimmungen zur Zumutbarkeit des Schulwegs

Hierfür sind maßgeblich § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO):

§13 (2) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel zumutbar, wenn die Länge der einfachen Fußwegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle sowie zwischen der zur Schule nächstgelegenen Haltestelle und der Schule oder dem Unterrichtsort für die Schülerin oder den Schüler der Grundschule … insgesamt nicht mehr als 1,0 km … beträgt.

(3) … Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule … soll eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden; regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen.

Konkret bedeutet das: Selbst wenn ein Kind in Laufnähe einer öffentlichen Bekenntnisgrundschule wohnt, während der Fahrtweg zur nächstgelegenen Gemeinschaftsgrundschule mit Bus und Bahn bis zu einer Stunde beträgt, gilt dies in Nordrhein-Westfalen vor Gericht als zumutbar.

7 Gedanken zu „Rechtsgrundlagen von Bekenntnisgrundschulen in Nordrhein-Westfalen und relevante Verwaltungsvorschriften

  1. Hallo,
    ich möchte gerne wissen, ob man muslimische Kinder zwingen kann am katholischen Religionsunterricht einer öffentlichen katholischen Grundschule teilzunehmen und wenn ja, müssen diese dann auch Noten erhalten?

  2. Damit ein nicht katholisch getauftes Kind überhaupt an einer öffentlichen katholischen Grundschule aufgenommen wird, müssen dessen Eltern in der Regel erklären, dass sie ausdrücklich die Unterrichtung und Erziehung im katholischen Bekenntnis wünschen (s. http://www.kurzebeinekurzewege.de/bekenntnisgrundschulen-muessen-alle-kinder-unabhaengig-von-ihrer-religionszugehoerigkeit-aufnehmen/ und hier: http://www.kurzebeinekurzewege.de/erklaerung-zum-schulbesuch-in-der-konfessionellen-schule/ ). Muslimische Kinder müssen infolgedessen auch den katholischen Religionsunterricht besuchen und werden wie katholische Kinder behandelt, d.h. sie unterliegen den gleichen Bewertungsverfahren wie alle anderen Kinder.

  3. Unser Ältester wird jetzt schulpflichtig, und mein Mann und ich haben uns bewusst für eine katholische Grundschule entschieden (obwohl wir evangelisch sind), weil wir beide möchten, dass der christliche Glaube im Schulalltag eine gewisse Rolle spielt und somit auch eine Art Grundorientierung bietet. Insbesondere besagter ‚Großer‘ interessiert sich ohnein sehr für alles, was ‚Gott‘ und ‚Jesus‘ betrifft, und ich finde das auch nicht weiter verwerflich. Die Fragen um Leben und Tod, Gott und das Leid in der Welt haben mich im Kindergartenalter ähnlich stark beschäftigt; insofern kann ich meinen Sohn gut verstehen. Es gibt wahrlich Schlimmeres. Klar kann man (wieder) drangehen, alles gleichzuschalten – aber warum eigentlich? Ist es wirklich so schwierig, sich ein bisschen in Toleranz zu üben und Unterschiede zu ertragen?
    Ich finde ich es mindestens fragwürdig, wenn hier dazu aufgerufen wird, die wenigen konfessionellen Grundschulen, die uns geblieben sind, auch noch ‚umzuwandeln‘. Wem es nicht passt, dass sein Kind christlich erzogen wird, kann sich schließlich jederzeit eine andere Schule aussuchen – es gibt wahrlich mehr als genug davon. Lasst uns doch einfach auch UNSERE Facon, glücklich zu werden, und schickt eure Kinder in Gottes Namen (oder wessen Namen auch immer) auf eine nicht-konfessionelle Schule!

  4. Hallo Jasmina, danke für den Kommentar. Ich bin selbst Presbyter in der evangelischen Kirche, ich stimme dir aus vollem Herzen zu, dass am Interesse an Gott und Jesus nichts Verwerfliches ist. In der Tat, da gibt es Schlimmeres. Übrigens bieten ALLE Grundschulen in NRW konfessionellen Religionsunterricht an, Gemeinschaftsgrundschulen sogar evangelischen Religionsunterricht. Unserer Initiative geht es ausdrücklich nicht um die Verdrängung von Religion.
    Ich kann umgekehrt nicht nachvollziehen, warum ich als gläubiger Protestant an einer staatlichen Pflichtschule erklären muss, dass meine Kinder katholisch unterrichtet und erzogen werden sollen, ohne mich zu verbiegen. Ich bin aber auch nicht bereit, meinen Kindern (und uns als Eltern) deswegen lange Schulwege zuzumuten. Toleranz üben und Unterschiede ertragen – ja natürlich, genau darum geht es! – aber dieses Argument kann man mindestens ebensogut anführen, um Kinder gemeinsam zu unterrichten. Es ist gesellschaftlich nicht sinnvoll, Kinder an öffentlichen Schulen nach Glaubensüberzeugungen zu trennen, und darum sind in allen anderen Bundesländern staatliche Konfessionsschulen schon lange Geschichte.
    Problematisch finde ich deinen Kommentar, dass die Initiative fordert, „wieder“ alles gleichzuschalten. Die Assoziation, die da erzeugt wird, ist so falsch wie irgendwas. Und wenn es so wäre, dass es „wahrlich mehr als genug“ Gemeinschaftsschulen gäbe, dann gäbe es unsere Initiative nicht.
    P.S. Meine Kinder waren/sind auf einer Gemeinschaftsgrundschule – die ständig dagegen ankämpfen muss, nicht zur „Restschule“ zu werden.

  5. Eine katholische Grundschule in der Trägerschaft der Stadt Bonn schreibt über sich: „Kinder verschiedener Nationalitäten und Religionen lernen miteinander auf der Grundlage der katholischen Erziehung. Vorrangig werden Kinder aufgenommen, deren Eltern mit der Grundhaltung und Praxis der katholischen Erziehung einverstanden sind. Als katholische Angebotsschule setzen wir voraus, dass alle SchülerInnen am katholischen Religionsunterricht teilnehmen und die Feste und Feiern des Kirchenjahres gemeinsam mit uns erleben und an den Gottesdiensten teilnehmen.“
    Annähernd fünfzig Prozent der Kinder an dieser Schule kommen aus muslimischen Familien, dazu kommen Kinder aus Elternhäusern mit noch anderer Weltanschauung. Verständlich ist, dass diese Familien sich mit all dem einverstanden erklären. Denn wegen der Entfernung ist diese Schule die einzige, die für ihre Kinder infrage kommt. So ist es den Kirchen, vor allem der katholischen Kirche, weiterhin möglich, die Hoheit über wenigstens einen Teil der Grundschulerziehung aufrecht zu erhalten, wenn auch nur dem Schein nach.

  6. Danke für diese informative Seite.

    Was mir noch fehlt, bzw. mir nicht ganz klar geworden ist, ist die Frage, was eigentlich passiert, wenn es nur eine Schule in der Gemeinde gibt.

    In unserer kleinen Gemeinde (NRW) gibt es nur noch eine Grundschule (ca 1km Fußweg) und die ist katholisch. In der benachbarten Stadt gibt es mehrere Grundschulen, die nächsten sind jedoch ebenfalls alle katholisch. Die nächste Grundschule ohne Bekenntnis ist ca. 7 km entfernt. Es fährt zwar ein Bus, aber der Fußweg beträgt zusätzlich insg. rd. 2km.

    Wenn wir unsere Tochter dann einschulen werden (hat noch etwas Zeit) was dann? Ich werde auf keinen Fall einwilligen, dass ein Unterricht der katholischen Religion und Schulgottesdienste etc. besucht werden müssen. Wenn sie das möchte ist es etwas anderes, aber aus einem anfänglichen Interesse bei Einschulung soll auch kein Zwang für vier Jahre entstehen.

    Müssen wir sie dann zu einer anderen Schule in einer anderen Gemeinde/Stadt schicken, die möglicherweise sehr weit entfernt ist? Mehr als eine Stunde wird man wohl nicht brauchen, aber wenn man die Wahl zwischen einem kurzen Fußweg und einer 50 minütigen Busfahrt hat, ist ja klar, was man grds. bevorzugt.

    Im obigen Artikel steht ein kurzer Satz, dass die entsprechende Erklärung zur Bekenntnis nicht mehr eingeholt werden dürfe („Das Schulgesetz bietet in §26 Abs. 6 und 7 eine Art religiösen Minderheitenschutz. Tatsächlich wurde dieser in der Vergangenheit durch Absatz 3 in der Praxis ausgehebelt: Indem die Eltern „ausdrücklich erklären“ bzw. unterschreiben, dass sie Erziehung und Unterrichtung im Schulbekenntnis wünschen, verwirken sie ihr Recht auf Unterrichtung im eigenen Bekenntnis. Seit dem Schulanmeldung im Herbst 2015 darf eine solche Erklärung offenbar nicht mehr eingefordert werden.“)

    Beim Kindergarten ergab sich für uns das Problem übrigens glücklicherweise nicht, da es einen katholischen Kindergarten gibt und einen bekenntnisfreien Gemeindekindergarten. Letzterer ist zwar etwa einen Kilometer weiter weg, aber bei o. g. Grundschule um die Ecke.

    Wie ist denn dazu die Rechtslage und wie die allgemeine Praxis? (Zur besonderen Praxis an der örtlichen Schule muss ich mich vor Ort informieren – klar.)

  7. Hallo Martin,
    für den Fall, dass es in einer Kommune keine Alternative zur Konfessionsschule gibt, gilt nach unserem Kennntnisstand §26 (6) und (7) uneingeschränkt. Das heisst, ihr habt vollen Anspruch auf Aufnahme und man kann von euch nicht die Teilnahme an Religionsunterricht (und an Gottesdiensten sowieso nicht) verlangen.

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