Anmeldung zur Grundschule in NRW

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So oder ähnlich werden Eltern von Städten und Gemeinden über die Anmeldung ihrer Kinder an der Grundschule informiert:

Den Erziehungsberechtigten steht die Wahl der Grundschule und der Schulart (Gemeinschaftsgrundschule oder Bekenntnisschule) frei. Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule in seiner Gemeinde, wenn die Aufnahmekapazität eine Aufnahme zulässt. Im Rahmen der freien Kapazitäten nimmt die Schule auch weiter entfernt wohnende Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei einer Aufnahme Vorrang gegenüber anderen Kindern.
https://www.leverkusen.de/pressemodul/pressemitteilungen/september/grundschulanmeldungen-26

Der letzte Satz stimmt so nicht. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat diesen Sommer unmissverständlich klargestellt, dass dem Bekenntnis angehörende Kinder nur an der für sie nächstgelegenen Bekenntnisschule vorrangig aufgenommen werden müssen. Das Schulministerium schrieb uns dazu übrigens auf Nachfrage, dass es schon seit drei Jahren diese Rechtsauffassung vertritt. Genug Zeit, sollte man meinen, auch die entsprechende Passage in der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule – Ausbildungsordnung Grundschule anzupassen. Dort steht nach wie vor: “Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber anderen Kindern.”

Das Ministerium schreibt uns dazu am 24. September 2026: “Eine Überprüfung der Verwaltungsvorschriften zur Ausbildungsordnung Grundschule wird, im Rahmen der vorgesehenen Verfahren, ebenfalls erfolgen.”

Es steht zu befürchten, dass auch in diesem Herbst wieder zahlreiche Eltern bei den Anmeldgesprächen von falschen Voraussetzungen ausgehen. Weil weder die Schulämter noch die Schulen sie richtig informieren.