Großer Schritt für kurze Beine: Bekenntnisschulen müssen Kinder des Bekenntnisses nicht mehr grundsätzlich vorrangig aufnehmen

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Katholische oder evangelische Kinder haben an einer öffentlichen Grundschule ihres Bekenntnisses in NRW nur noch dann einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme, wenn es die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart ist. Dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 26. August 2026 (AZ 19 B 830/26) verkürzt zukünftig die Schulwege für zahlreiche Kinder im Bundesland.

Wer nahe an einer Grundschule wohnt, kann nicht mehr von wohnortfernen Kindern von dieser Schule verdrängt werden. Situationen wie in Pulheim, wo nicht katholische Kinder bislang bei der Schulwahl das Nachsehen hatten, sind damit erheblich entschärft. Das Schulministerium muss mit den Kommenen nun schleunigst die Anmeldeverfahren entsprechend anpassen, um Klarheit für Eltern und Schulleitungen für die Anmeldung für das Schuljahr 2027/28 zu schaffen.