Großer Schritt für kurze Beine: Bekenntnisschulen müssen Kinder des Bekenntnisses nicht mehr grundsätzlich vorrangig aufnehmen

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Bonn, 28.8.2026 (zuletzt ergänzt am 3.9.2026)

Dass konfessionsgebundene Kinder in jedem Fall unabhängig von der Wohnungs­nähe ihre Aufnahme an jeder Bekenntnisschule in der Gemeinde vorrangig vor be­kenntnisfremden Kindern beanspruchen können, lässt sich […] aus Art. 12 Abs. 3, Art. 13 LV NRW nicht herleiten.

Katholische oder evangelische Kinder haben an einer öffentlichen Grundschule ihres Bekenntnisses in NRW nur noch dann einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme, wenn es die nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart ist. Dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 26. August 2026 (AZ 19 B 830/26) verkürzt zukünftig die Schulwege für zahlreiche Kinder im Bundesland.

Wer nahe an einer Grundschule wohnt, kann nicht mehr von wohnortfernen Kindern von dieser Schule verdrängt werden. Situationen wie in Pulheim, wo nicht katholische Kinder bislang bei der Schulwahl das Nachsehen hatten, sind damit erheblich entschärft. Das Schulministerium muss mit den Kommunen nun schleunigst die Anmeldeverfahren entsprechend anpassen und kommunizieren, um Klarheit für Eltern und Schulleitungen bei der Anmeldung für das Schuljahr 2027/28 zu schaffen.

Der Vorsitzende der GEW Bonn sieht den Gerichtsbeschluss als Aufforderung, “über die Abschaffung staatlicher Bekenntnisschulen nachzudenken”.

Pressemeldung OVG NRW, 27.8.2026
Erfolgreicher Eilantrag einer konfessionslosen Schülerin auf Aufnahme in eine katholische Grundschule
“…Soweit der Senat in der Vergangenheit vereinzelt vorrangige Ansprüche konfessionsgebundener Schüler auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule unabhängig von dem schulgesetzlich vorgegebenen Leitkriterium der Wohnungsnähe aus der Landesverfassung hergeleitet hat, hält er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest.”

Ausgewählte Artikel zum Thema

General-Anzeiger Bonn, 3.9.2026, Bonn-Kessenich: Nikolausschule muss konfessionsloses Kind aufnehmen
“… Nach Ansicht der GEW lasse sich aus Landesverfassung und Schulgesetz kein Vorrang konfessionsgebundener Kinder unabhängig von der Wohnortnähe ableiten. Entscheidend müsse im Grundschulbereich das Prinzip „Kurze Beine, kurze Wege“ sein.
Rolf Haßelkus, Vorsitzender der GEW Bonn, fordert deshalb weitergehende Konsequenzen: Das Land NRW „sollte die Entscheidung zum Anlass nehmen, grundsätzlich über die Abschaffung staatlicher Bekenntnisschulen nachzudenken“. … “

Rechtslupe, 1.9.2026, Wohnortnähe schlägt Konfession – oder: der Aufnahmeanspruch an einer katholischen Grundschule in NRW
“… Die Entscheidung setzt für Aufnahmeverfahren an nordrhein-westfälischen Bekenntnisgrundschulen ein klares Rangverhältnis: Die Religionszugehörigkeit bleibt ein relevantes Auswahlkriterium, verdrängt aber nicht generell das gesetzliche Leitkriterium der Wohnortnähe. Schulen und Schulträger dürfen bekenntnisangehörige Kinder deshalb nicht allein wegen ihrer Konfession bevorzugen, wenn für sie eine andere Bekenntnisgrundschule näher gelegen ist.”

Humanistischer Pressedienst, 28.8.2026, Ein Paradigmenwechsel: Das OVG NRW entkernt das Bekenntnisschulmodell
“… Besonders bemerkenswert ist die neue Interpretation des sogenannten Homogenitätsgedankens aus Artikel 12 der Landesverfassung NRW. Dieser Gedanke wurde über Jahrzehnte als Rechtfertigung für selektive Aufnahmepraktiken herangezogen. Homogenität schien ein legitimes Ziel, das die besondere Stellung der Bekenntnisschulen erklären sollte. Das OVG löst diesen Zusammenhang nun auf. Homogenität ist kein Ziel staatlicher Auswahl, sondern allenfalls ein Effekt elterlicher Entscheidungen. Die Landesverfassung schützt die Existenz von Bekenntnisschulen, nicht aber die Herstellung religiöser Homogenität durch Ausschluss anderer Kinder.

Der Beschluss markiert einen Wendepunkt. Er ordnet die Schulstruktur des Landes neu, ohne die Bekenntnisschule abzuschaffen. Doch er entzieht ihr die Grundlage, auf der sie bisher stand. Die Schule bleibt, aber sie verliert ihren Sonderstatus. Und damit wird ein historisches Relikt der Weimarer Schulverfassung endgültig zu dem, was es längst ist: ein Modell, das unter den Bedingungen eines modernen Gleichheitsrechts nicht mehr stabilisierbar ist.”