Rechtsgrundlage von Bekenntnisgrundschulen in Nordrhein-Westfalen und relevante Verwaltungsvorschriften
Art. 8 Abs. 1
(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens.
Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, daß das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.
Artikel 12 Abs. 6:
In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.
In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.
In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.
Artikel 13
Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.
Kommentar der Initiative
Das sogenannte Bekenntnisschulprivileg beruht auf einem Vertrag des damaligen Deutschen Reichs mit dem Heiligen Stuhl von 1933, dem sogenannten Reichskonkordat (s. Eintrag in Wikipedia). Durch Art. 123 Abs. 2 des Grundgesetzes ist es als Landesrecht fortgeltendes Recht, die Gültigkeit wird aber von einigen Bundesländern bestritten. Öffentliche Bekenntnisschulen gibt es heute nur noch in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen.
Schulgesetz (Stand: 1. 7. 2009)
Das 2009 von CDU/FDP überarbeitete Schulgesetz legte erstmalig einen Anspruch auf Aufnahme in die wohnortnächste Grundschule fest. Eigentlich.
§ 26 Schularten
(1) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Hauptschulen sind in der Regel Gemeinschaftsschulen.
(2) In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.
(3) In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften.
(4) In Weltanschauungsschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung unterrichtet und erzogen. An Weltanschauungsschulen wird Religionsunterricht nicht erteilt.
(5) In Gemeinden mit verschiedenen Schularten können die Eltern die Schulart zu Beginn jedes Schuljahres wählen. Der Wechsel in eine Schule einer anderen Schulart ist während des Schuljahres nur aus wichtigem Grund zulässig. Schülerinnen und Schüler einer Minderheit können die Schule einer benachbarten Gemeinde besuchen, falls in ihrer Gemeinde die gewünschte Schulart nicht besteht.
(6) In Schulen aller Schularten soll bei der Lehrereinstellung auf die Konfession der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen werden. Lehrerinnen und Lehrer an Bekenntnisschulen müssen dem betreffenden Bekenntnis angehören und bereit sein, an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen.
(7) An einer Bekenntnisschule mit mehr als zwölf Schülerinnen und Schülern einer konfessionellen Minderheit ist eine Lehrerin oder ein Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit einzustellen, die oder der Religionsunterricht erteilt und in anderen Fächern unterrichtet. Weitere Lehrerinnen und Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit sind unter Berücksichtigung der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Minderheit und der Gesamtschülerzahl der Schule einzustellen.
§ 27 Bestimmung der Schulart von Grundschulen
(1) Auf Antrag der Eltern sind Grundschulen als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten, soweit die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Der Antrag muss von Eltern gestellt werden, die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. Antragsberechtigt sind die Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.
(2) Bei der Errichtung einer Grundschule bestimmen die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen, in einem Abstimmungsverfahren die Schulart. Hierbei und bei der Anmeldung für die Schule muss die Mindestgröße erreicht werden.
(3) Bestehende Grundschulen sind in eine andere Schulart umzuwandeln, wenn die Eltern eines Fünftels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen und wenn sich anschließend die Eltern von zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
(4) Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
(5) Wird eine Schule durch die Zusammenlegung von Schulen errichtet (§ 81 Abs. 2 Satz 2), findet kein Abstimmungsverfahren nach Absatz 2 statt, wenn allein Gemeinschaftsschulen oder Schulen desselben Bekenntnisses oder derselben Weltanschauung zusammengelegt werden.
(…)
§ 46 Aufnahme in die Schule, Schulwechsel
(..)
(3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.
(…)
Kommentar
§46 Abs.3 klingt eindeutig. Die FDP NRW schreibt auf ihrer Homepage: “Erstmals wird ein gesetzlicher Anspruch auf den Besuch der wohnortnächsten Grundschule eingeführt für diejenigen Eltern, die dies wollen. Heute ist die zuständige Schulbezirksschule längst nicht immer auch die nächstgelegene”.
Das Schulgesetz bietet in §26 Abs. 6 und 7 offenbar eine Art religiösen Minderheitenschutz. Tatsächlich wird dieser aber offenbar durch Absatz 3 in der Praxis “ausgehebelt”: Indem die Eltern unterschreiben, dass Sie Erziehung und Unterrichtung im Schulbekenntnis wünschen, verwirken Sie ihr Recht auf Unterrichtung im eigenen Bekenntnis.
Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS), zuletzt geändert 5.11.2008
§ 1 Aufnahme in die Grundschule
(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet.
(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 SchulG). Bei einem Anmeldeüberhang sind die Kriterien des Absatz 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.
(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:
1. Geschwisterkinder,
2. Schulwege,
3. Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,
4. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,
5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache.
Kommentar
Die Ausbildungsordnung erwähnt das Bekenntnis von Kindern an keiner Stelle und gibt keinen Hinweis darauf, dass an Bekenntnisschulen Sonderregeln gelten.
Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule – Ausbildungsordnung Grundschule (VVzAO-GS), zuletzt geändert 5.11.2008
Diese Verwaltungsvorschriften zur Ausbildungsordnung begründen die umstrittene Aufnahmepraxis, wonach das Bekenntnis eines Kindes höherrangig ist als die Wohnortnähe der Schule.
1.23 Die Wahl der Schulart steht den Eltern zu Beginn eines Schuljahres frei (§ 26 Abs. 5 SchulG).
In eine Bekenntnisschule darf ein Kind aufgenommen werden, wenn es entweder
a) dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder
b) dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern (§ 123 SchulG) aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll.1.25 Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, soll die Aufnahmeentscheidung mit benachbarten Schulen aufeinander abgestimmt werden. Dazu sollen sich die Schulleitungen der beteiligten Schulen frühzeitig miteinander in Verbindung setzen. Das Schulamt soll unter Beteiligung des Schulträgers die Schulleitungen beraten und die Aufnahmeentscheidungen der Schulen koordinieren, damit möglichst viele Schülerinnen und Schüler die gewählte Schule besuchen können.
Kommentar
Obwohl in der o.g. AO-GS mit keinem Wort ein Bekenntnisprivileg formuliert wird, wird von der Schulverwaltung des Landes NRW unter Berufung auf die Landesverfassung ein Vorrang von getauften Kindern an Bekenntnisschulen hergeleitet. Dieses Vorgehen ist unzulässig und widerspricht der Gewaltenteilung von Legislative und Exekutive:
Es steht der Verwaltung nicht zu, sich auf höherrangiges Recht zu berufen, um die AO-GS in dieser Weise zu interpretieren. Wenn eine gesonderte Aufnahmepraxis an Bekenntnisschulen gewünscht ist, muss der Gesetzgeber (=Landtag) das Schulgesetz entsprechend ändern.
Siehe hierzu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, wonach die Verwaltungsvorschriften der AO-GS widersprechen und “ihre Anwendung daher rechtswidrig ist.”
Außerdem interessant: Es wird eine Gleichstellung von “Bekenntniskindern” mit solchen Kindern postuliert, deren Eltern die Einverständniserklärung zur Unterrichtung im jeweiligen Bekenntnis unterzeichnen. In der Praxis galt in Bonn aber bis 2010 ausschließlich der Taufschein, eine Gleichbehandlung war bei der Anmeldung nicht gegeben. In anderen Kommunen ist dies auch weiterhin der Fall, wie uns immer wieder berichtet wird.
In einer Broschüre des Erzbistums Köln wird sogar erläutert, dass Schulleiter im Zweifelsfall eine Art Gewissensprüfung vornehmen sollen, um zu prüfen, “ob der erklärte Wille nicht ernst gemeint und nur vorgeschoben ist”. Andernfalls könne die Aufnahme (übrigens auch ohne Anmeldeüberhang) abgelehnt werden, “auch wenn das Erfordernis der Abgabe der Willenserklärung formell erfüllt ist”.
Und so argumentiert die katholische Kirche (Erzbistum Köln):
Im Fall eines Anmeldeüberhangs an einer Bekenntnisschule handelt die Schule nicht nur nach geltendem Recht, wenn sie Kindern des eigenen Bekenntnisses einen Vorrang einräumt,”sondern wird so in besonderer Weise der Intention des Gesetzgebers gerecht, der Eltern die Möglichkeit bieten will, ihr Kind im Sinne des eigenen Bekenntnisses erziehen und unterrichten zu lassen. Wenn man so will, tritt in der Situation des Überhangs das Recht auf Religionsfreiheit besonders deutlich hervor.” (Erbistum Köln, Ratgeber zu Rechtsfragen an Bekenntnisschulen)



