Ja doch, auch katholische Kinder haben ein Anrecht auf kurze Schulwege!

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Kurze Beine – kurze Wege, 13.8.2015

„Bekenntnisfremden Schülern steht grundsätzlich nicht der Weg zur Aufnahme in eine katholische Bekenntnisschule offen, wenn eine Gemeinschaftsgrundschule in zumutbarer Entfernung liegt“

Diese aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen steht im Widerspruch zu einem Erlass des Schulministeriums vom November 2013. Hier hieß es, dass nicht die Religionszugehörigkeit, sondern die Willenserklärung der Eltern, ihr Kind im jeweiligen Bekenntnis unterrichten zu lassen, entscheidend sei. Wenn Eltern eine solche Erklärung abgeben, müssen ihre Kinder getauften Kindern gleichgestellt werden, entscheidend ist dann die Länge des Schulwegs.

Was ist geschehen? In Euskirchen wurde ein katholisches Kind von einer katholischen öffentlichen Grundschule abgelehnt. Es gab mehr Anmeldungen als Plätze für das neue Schuljahr. Entschieden wurde offenbar alleine auf der Basis der Schulweglänge: Die Schule ist für das abgelehnte Kind zwar die nächstgelegene Schule, aber alle (?) anderen aufgenommenen Kinder wohnen näher an dieser Schule (viele könnten aber womöglich leichter auf andere Schulen ausweichen). Viele Kinder, die an der Schule aufgenommen wurden, sind offenbar nicht katholisch getauft. Die Familie klagte gegen den Ablehnungsbescheid. Das Gericht gab ihr Recht: Das Kind muss an der Schule aufgenommen werden, weil Schule und Kind katholisch sind.

Wir kennen weder die Situation in Euskirchen noch die Familie. Der Grundsatz „Kurze Beine für kurze Wege“ muss aber unabhängig von Religion und Konfession der Kinder gelten. Und es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, wenn ein Kind nicht mit den Kindern aus seiner Nachbarschaft an der nächstgelegenen Grundschule aufgenommen wird, sondern statt dessen über eine Stunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer anderen Schule fahren soll. Das gilt ganz unabhängig davon, ob das Kind katholisch ist und die besagte Schule eine städtische katholische Grundschule ist. Dass diese Familie die Welt nicht mehr versteht, ist nachvollziehbar.

Schade ist, dass jedes Jahr wieder Gerichte bemüht werden müssen, um solche Fälle zu klären. Das ist nicht nur für Eltern, sondern auch für Schulleitungen belastend. Ebenso bedauerlich ist, dass der Eindruck entsteht, diese Konflikte hätten etwas mit Religion und religiösen Überzeugungen zu tun. Damit wollen wir sicher nicht die religiöse Überzeugung der betroffenen Familie in Frage stellen. Im April kommentierte der Kölner Stadtanzeiger die Situation in Euskirchen so: „Das Angebot, das die Stadt Euskirchen bereithält, ist offenbar nicht mit dem Wahlverhalten der Eltern in Einklang zu bringen.“ Die städtischen Schulplaner sind um ihre Aufgabe nicht zu beneiden. Die Aufhebung der Schulbezirksgrenzen in NRW war ein Fehler, insbesondere solange öffentliche Grundschulen konfessionell gebunden sein können. Das ist weder für die Kirchen noch für die Kommunen eine gute Situation.

Uns bestärkt dieser Fall in der Überzeugung, dass religiöse Kriterien bei der Aufnahme von Kindern ebenso wie bei der Anstellung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen keine Rolle spielen dürfen.

Berichterstattung

Gerichtsbeschluss (einstweilige Anordnung)

  • Verwaltungsgericht Aachen, 11.8.2015, AZ 9 L 661/15

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