Die Mauer zwischen dem katholischen und dem evangelischen Schulhof

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Diese Woche feiern über 150.000 Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen ihren ersten Schultag. Nicht in allen Familien ist die Freude über den besonderen Tag ungetrübt. Auch dieses Jahr wieder haben Hunderte Kinder nicht den Platz an der Wunschschule bekommen, einfach nur deswegen weil sie nicht das richtige Bekenntnis haben. Immerhin fast 900 Grundschulen in NRW sind auch heute noch staatliche Bekenntnisschulen, die vollständig aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden. Die Kirchen müssen keinen Cent für Betrieb und Unterhalt zuschießen.

Zwar gibt es keine Mauern mehr auf dem Schulhof, wie es noch bis in die 60er Jahre des vergangenen Jahrhunderts vielerorts üblich war, um katholische und evangelische Kinder sorgfältig voneinander zu trennen. Aber immer noch steht die konfessionelle Trennung an öffentlichen Grundschulen in der Landesverfassung und im Schulgesetz des bevölkerungsreichsten Bundeslandes. An einem Drittel aller staatlichen Grundschulen werden zunächst katholisch oder evangelisch getaufte Kinder aufgenommen, bevor die verbleibenden Plätze auch an andere Kinder vergeben werden. Das gibt es sonst nur noch im Oldenburger Land in Niedersachsen.

Über die Mauer auf dem Schulhof berichteten übrigens vor Kurzem sowohl der Deutschlandfunk als auch das Nachrichtenportal katholisch.de. Dort heißt es mit Verweis auf die etwas verbesserten Umwandlungsbedingungen seit der letzten Schulgesetzänderung:

„Fest zementierte religiöse Verhältnisse im Schulbereich – sie gehören der Vergangenheit an.“

Dass es im vergangenen Schuljahr den Eltern an immerhin 7 Schulen gelang, erfolgreich eine Umwandlung der bis dahin katholischen Schulen in Gemeinschaftsschulen zu erreichen, sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die gesetzlichen Regelungen nach wie vor eine fast unüberwindbare Hürde darstellen: Es genügt nicht, dass eine Eltern-Mehrheit für die Umwandlung stimmt. Mehr als die Hälfte aller Eltern einer Schule muss sich in dem Verfahren für eine Umwandlung aussprechen. Wenn ein Elternpaar (beide Eltern müssen sich einig sein, sonst können sie nicht mit abstimmen) nicht an der Abstimmung teilnimmt, zählt deren Stimme praktisch wie eine Stimme gegen die Umwandlung. Auch die Stimmen der Eltern von Viertklässlern werden hierbei berücksichtigt, obwohl diese gar nicht mehr betroffen sind. Man kann sich vorstellen, wie schwer es ist, diese Eltern überhaupt dazu zuz bewegen, sich an der Abstimmung zu beteiligen. Die Eltern der Kindergartenkinder, die im Umfeld der Schule wohnen oder gar neu an der Schule angemeldet wurden, werden hingegen nicht mitgezählt.

So hält Nordrhein-Westfalen auch über 50 Jahre nach Abschaffung der staatlichen Bekenntnisschule in Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz an diesem Relikt der Nachkriegszeit fest. Eine Abschaffung erscheint fast unmöglich, da die Schulart fest in der Verfassung der verankert ist, man könnte auch sagen, einzementiert. So ist zu befürchten, dass vermeintlich Vergangenes noch auf lange Zeit zur schmerzlichen Gegenwart der Schulpolitik in NRW gehören wird.

Positionen von Parteien und Verbänden in NRW zum Thema Bekenntnisgrundschulen

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Was sagen eigentlich Parteien, Lehrerverbände und Kirchen in NRW zum Thema Bekenntnisgrundschulen? Vordergründig bekannten sich im Landtagswahlkampf 2010 alle damals im Landtag vertretenen Parteien (CDU, SPD, FDP, Grüne) im Rahmen einer aktuellen Stunde zu den Bekenntnisgrundschulen – wenn auch mit unterschiedlichen Akzenten. Weiterlesen

Politik unter dem Segen der Bischöfe 1967=2011?

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Uralte Artikel können richtig spannend sein. Dieser hier ist von 1967, dem Jahr, in dem Helmut Kohl im erzkatholischen Rheinland-Pfalz die Bekenntnisschulen abschaffte. Faszinierend, wie sehr die Politik sich von der Kirche abhängig machte: Der ausgehandelte Schulfrieden stand unter dem Vorbehalt, dass er den Segen der Bischöfe bekam, wie es in dem Artikel heißt… Entgegen der damaligen Erwartung blieb aber das erwartete „langsame Sterben der Konfessionsschulen“ aus. Die Macht der Kirche im Rheinland scheint ungebrochen. Weiterlesen

Mischehe, Konfessionsschule, Christentum und Sozialismus. Kirchen und Politik in den 50er-Jahren

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Hintergründe zum Kampf der katholischen Kirche für die Bekenntnisschule, „ein Relikt aus dem frühen 20. Jahrhundert oder aus dem 19. Jahrhundert.“

„So kämpfte die katholische Kirche gegen die interkonfessionelle Ehe, die sogenannte Mischehe: Sie galt noch 1958 als „fürchterliches Übel“, vor dem zu warnen Bischöfe und Priester in Hirtenbriefen und Gemeindepostillen nicht müde wurden.

Daneben war vor allem die Bekenntnisschule, die konfessionshomogene Grund- und Volksschule, das zentrale politische Kampfobjekt der katholischen Kirche. Der Potsdamer Historiker Klaus Große Kracht:

„Es ist eben interessant, dass es aus dem Vatikan direkt nach 1945 Signale gegeben hat an die Deutsche Bischofskonferenz, dass der Beibehalt der Konfessionsschule ‚einen Kampf wert‘ sei, so die tatsächliche Formulierung, die in Bischofskreisen dann zirkulierte. In der britischen Besatzungszone war es so, dass die Besatzungsbehörden den Eltern durchaus eine Möglichkeit geben wollten, darüber abzustimmen, welches Schulsystem sie denn bevorzugen würden.

Und auf Grund einer massiven öffentlichen Kampagne der katholischen Kirche hat sich tatsächlich die katholische Elternmehrheit für den Beibehalt der Konfessionsschule entschieden und damit einen Prozess in Gang gesetzt, der bis zur Verabschiedung der nordrhein-westfälischen Verfassung und des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes dann dafür gesorgt hat, dass tatsächlich Konfessionsschule, also eigentlich ein Relikt aus dem frühen 20. Jahrhundert oder aus dem 19. Jahrhundert, sogar wieder restauriert wurde nach 1945.“

Als 1954 die niedersächsische SPD-Landesregierung die Bekenntnisschule abschaffte und die überkonfessionelle Gemeinschaftsschule zur Regelschule erklärte, rief die katholische Kirche Eltern und Schüler zu einem Warnstreik auf, dem mehr als 10.000 Schülerinnen und Schüler folgten. Die Bundesregierung zog 1955 sogar vor das Bundesverfassungsgericht, um in Einklang mit der katholischen Kirche gegen das niedersächsische Schulgesetz vorzugehen – und scheiterte 1957.“

Deutschlandradio, 13.8.2008, Sylvia Conradt, Mischehe, Konfessionsschule, Christentum und Sozialismus

Schwache Schulvielfalt statt starker Schulen? Der Fall der Grundschule Schönebeck in Essen

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Im Internet fanden wir ein schönes Zeitdokument: Den offenen Brief einer Elterninitiative „zum Erhalt einer Gemeinschaftsgrundschule in Schönebeck“ an den Rat der Stadt Essen. Sie fragen darin, warum Doppelstrukturen mit kleinen Schulen aufrechterhalten werden sollen:

„Niemand konnte uns bisher erklären, warum diese Variante gegenüber der nahe liegenden (Schließung der katholischen Eichendorff-Schule) zu bevorzugen ist. Im Gegenteil: Ausnahmslos alle damit befassten Essener Politiker, aber auch Gewerkschafter der GEW sowie evangelische Gemeindepfarrer haben uns in Gesprächen in kleinerem Kreis bestätigt, dass die von uns geforderte Lösung in der Tat die richtige sei.  Und dann folgt seitens der Politiker leider allzu oft der Satz: ‚aber diese Lösung ist momentan nicht durchsetzbar!’ Wir fragen dann stets: Und warum nicht? Warum können Politiker, die vermeintlich alle dasselbe als Optimum ansehen, dieses Optimum nicht gemeinsam beschließen? Darauf kommen dann Antworten, aus denen Mutlosigkeit, ja Angst spricht. Angst vor ‚einem Flächenbrand!’ Angst vor der ‚Reaktion der katholischen Bevölkerung!’, Angst, Angst immer nur Angst! Wir fragen uns einigermaßen verwirrt angesichts dieser Ängste:  Wo leben wir eigentlich? In Nordirland oder in Nordrhein-Westfalen? Wann leben wir eigentlich? 1775 oder 2006?

Geschrieben wurde der Brief 2006, nicht 1775. Angesichts zurückgehender Schülerzahlen wurde damals in Essen ein Schulentwicklungsplan diskutiert, der von vielen Eltern im Stadtteil sehr kritisch beurteilt wurde.

„Wir wenden uns ausdrücklich nicht gegen die Absicht, von zwei direkt nebeneinander liegenden Schulen im Endeffekt nur noch eine aufrecht zu erhalten.

Allerdings muss das Prinzip gelten, dass die einzige Grundschule eines Stadtteils allen Kindern dieses Stadtteils bedingungslos zugänglich sein muss.  Dieses Prinzip erfüllt eine Gemeinschaftsgrundschule. Eine städtische Konfessionsschule erfüllt diese Bedingung explizit nicht.“

Die Verwaltung plante offenbar zwar den Erhalt des Schulstandortes, aber nicht als eigenständige Schule, sondern als Teil einer Verbundschule mit der (2 km entfernten) Gemeinschaftsgrundschule Bedingrade. Die Eltern protestierten energisch und forderten statt dessen die Zusammenlegung mit der in unmittelbarer Nähe (150m) liegenden KGS Eichendorffschule als GGS in einem Gebäude:

„Diese Lösung ist ebenso halbherzig wie unlogisch, sie ist insbesondere auch aus grundschulpädagogischer Sicht nachteilig, wenn nicht sogar unrealisierbar. Sie führt in jedem Fall zu einer Grundschule zweiter Klasse. Oder wie soll es Ihrer Meinung nach in der Praxis funktionieren? […] Wie stellen Sie sich vor, dass eine Grundschullehrerin in der 5-Minuten-Pause den langen Weg zur Bergheimer Str. (über 6 Ampeln) schaffen kann? Hingegen ist die Entfernung von knapp 150m zur Eichendorffschule ja auch heute schon in der praktischen Kooperation beider Schulen gelebte Praxis. Weiterhin dürfte unbestritten sein, dass eine einzügige Dependance nie groß genug werden kann, um den offenen Ganztag zu realisieren. […]

Wir lehnen diesen Vorschlag ab, insbesondere, weil es eine viel bessere Lösung gibt, die die Nachteile der schwachen Dependance ins Gegenteil umkehrt, die zu einer starken Schule für alle Kinder in Schönebeck führt und gegen die bisher kein logisches Argument ins Feld geführt werden konnte. Niemand konnte und kann uns erklären, warum man eine Schule mit in einer Entfernung von 2km auseinander liegenden Standorten künstlich zusammenfassen soll, statt zwei Schulen zusammenzufassen, die an derselben Straße gerade einmal 150m voneinander entfernt sind! „

Sie fragen sich, was geschah? Der Stadtrat beschloss die von den Eltern kritisierte Lösung.

Ach, und noch was: Im aktuellen Schulprogramm der KGS Eichendorffschule fanden wir folgenden kleinen Absatz:

„Nur wenige Kinder aus Migrantenfamilien besuchen unsere Eichendorffschule. Diese sind im Allgemeinen in Deutschland geboren und gehören dem West- oder südeuropäischem Kulturkreis an.“

Ach so. Schön. Offener kann man ja kaum ausdrücken, warum diese Schule unbedingt erhalten bleiben muss. Aber vielleicht sollte man dieses Zitat auch nicht überinterpretieren: Der Name des Vorsitzenden des Fördervereins lautet Hüseyin Güngör.

Elterninitiative zum Erhalt einer Gemeinschaftsgrundschule in Schönebeck (Februar 2006)

Unantastbares Elternrecht dem Erziehungsrecht der Kirche untergeordnet

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Ein Kirchenhistoriker untersucht den „ambivalenten Umgang der Kirche mit dem Elternrecht“ und stellt die Konfessionalität des Religionsunterrichts in Frage.

„[…] Zur Durchsetzung ihrer schulpolitischen Grundsätze versuchte sich die Kirche nicht nur der katholischen bzw. christlichen Parteien zu bedienen, sondern auch die katholischen Eltern zu mobilisieren. Der Umgang der Kirche mit dem Elternrecht war dabei sehr ambivalent. Auf der einen Seite wurde versucht, gegenüber dem Staat ein demokratisches Recht zur Geltung zu bringen. Die Kehrseite war, dass die Kirche die Gewissensfreiheit nach innen keineswegs gelten ließ, sondern die Eltern unter Androhung jenseitiger Höllenstrafen auf die Konfessionsschule verpflichtete. Das vorgeblich unantastbare Elternrecht war dem Erziehungsrecht der Kirche untergeordnet und damit de facto nur ein Spielball im Kampf um die Durchsetzung der kirchlichen Interessen in der schulischen Erziehung.

Letztlich waren die schulpolitischen Grundsätze der Kirche nicht pädagogisch begründet, sondern Ausfluss einer antimodernistischen, antipluralistischen Grundhaltung, die erst mit dem II. Vatikanischen Konzil eine notwendige Revision erfuhr. Entscheidender als die kaum zur Kenntnis genommene Konzilserklärung über die christliche Erziehung, die in mancherlei Hinsicht noch in den Spuren der Pius-Enzyklika blieb, war die in den großen Konzilstexten ausgesprochene grundsätzliche Anerkennung von Toleranz, Pluralismus und Menschenrechen.
Seit dem Konzil beginnt sich auch in Deutschland zögerlich eine stärker anthropologisch-pädagogische Argumentation durchzusetzen, ohne dass die eigenen konfessionellen Interessen (nunmehr insbes. im Hinblick auf den Religionsunterricht) verleugnet würden. Bezeichnend ist m.E. die neue Rangfolge in der Frage des Erziehungsrechts, wie sie sich 1975 in dem Beschluss „Schwerpunkte kirchlicher Verantwortung im Bildungsbereich“ der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland niederschlägt. Hier wird der Vorrang des Erziehungsrechts der Eltern ohne Wenn und Aber betont. Neu ist der Hinweis auf das „Recht zur Selbsterziehung“, das sich mit zunehmender Reife entfalte. Die Rolle der Kirche wird hingegen deutlich herabgestuft; ihr fällt zusammen mit dem Staat, den Wissenschaften und den gesellschaftlichen Gruppen nur noch „eine regelnde und unterstützende Aufgabe“ zu (Abs. 1.2.5).
Bedauerlich ist, dass man in unseren Tagen erneut den Eindruck gewinnen kann, dass die katholische Kirche ihre Stimme in Bildungsfragen vor allem pro domo erhebt. So wichtig die Frage des Religionsunterrichts ist, so sehr hat man als Kirchenhistoriker seine Zweifel, ob die Argumente für dessen Konfessionalität tatsächlich für die Ewigkeit gelten. Darüber hinaus, so meine ich, müssten sich die Katholiken stärker in die allgemeine bildungs- und schulpolitische Debatte einmischen. Ansätze dazu gibt es durchaus, doch werden diese in der Öffentlichkeit kaum zur Kenntnis genommen, weil sie nicht über den Status von Kommissionspapieren hinausgelangen. So plädiert beispielsweise die Kommission 3 „Bildung und Kultur“ des Zentralkomitees der deutschen Katholiken in ihrer Erklärung „Schule – ihr Auftrag in der sich verändernden Gesellschaft“ (1994) u.a. gegen die einseitige Hervorhebung von Fächern mit vermeintlich besonderem Wissensanspruch und die damit korrespondierende Herabstufung von Fächern wie Musik, Sport und Bildender Kunst. Man verfalle hier, so die Kritik, in einen überholten „Stoffmechanismus“, statt die Anspruchshöhe in jedem der Fächer sachlich wie methodisch zu sichern – ein Hinweis, der Gehör finden sollte, aber wohl nicht wird.“

aus: Thomas Breuer, 14.01.2002, Der Kampf zwischen Staat und katholischer Kirche um die Volksschule im Wandel der politischen Systeme 1918-1949

Über den Begriff des Elternrechts

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Ach so ist das mit dem Elternrecht zu verstehen.

„Zum dominanten Argumentationsstrang der konservativen und kirchlichen Anstrengungen zur Realisation konfessioneller Schulpolitik entwickelte sich der Begriff des Elternrechts: Dieser beinhaltete allgemein die Möglichkeit der „freien, unreglementierten Mitbestimmung der Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder sowie bei der Einrichtung und Gestaltung des Schulwesens“, wurde in klerikal-dogmatischer Auslegung jedoch bedeutungsverengend instrumentalisiert und reduziert auf die Frage der konfessionellen Gestaltung und Prägung des Volksschulwesens: Eltern hatten „unmittelbar vom Schöpfer des Auftrag, ihre Nachkommenschaft zu erziehen“, wobei ihnen zugesichert wurde, „ihre Kinder […] besonders von jenen Schulen fernzuhalten, in denen sie Gefahr laufen, das verderbliche Gift der Gottlosigkeit einzusaugen.“

aus: Kontroverse Begriffe: Geschichte des öffentlichen Sprachgebrauchs in der Bundesrepublik Deutschland, Georg Stötzel, Martin Wengeler, Karin Böke, Hg. Walter de Gruyter, 1995, S. 171

Verfassungsbeschwerde gegen die Bevorzugung der Gemeinschaftsschule

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Hier ein Stück interessante Lektüre für all jene, die gerne juristisches Quellenstudium betreiben. Es geht dabei um eine Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der Landesverfassung NRW vom März 1968. Damals waren konfessionelle Grund- und Hauptschulen zugunsten von Gemeinschaftsschulen geschwächt worden. Eltern klagten, weil Sie ihr Recht der freien Religionsausübung geschwächt sahen, wenn sie ihre Kinder nicht auf Bekenntnisschulen schicken konnten: „Es widerspreche […] der gleichheitlichen Behandlung aller, wenn allein den Anhängern der Gemeinschaftsschule „Minderheitenschutz“ unter Berufung auf Art. 4 GG gewährt werde, während den Anhängern der Bekenntnisschule sogar in den Orten, in denen sie eine beachtliche Mehrheit darstellten, ein entsprechender Schutz versagt bleibe.“ Die Beschwerden wurden im Dezember 1975 vom ersten Senat zurückgewiesen. Weiterlesen